Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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jedoch von den Befragten teilweise sehr unterschiedlich eingeschätzt. Zudem fallen sie nicht für alle Spitäler einheitlich an, sondern unterscheiden sich etwa je nach Grösse und Stand der Digitalisierung der Betriebe.
Bei den Massnahmen aus dem Bereich Antibiotikaresistenzen und therapieassoziierte Infektionen sowie Überwachung geht es um Regelungen, welche die Leistungserbringer und insbesondere die Spitäler zu neuen Aufgaben verpflichten. Für einen Teil dieser Verpflichtungen sind bei den Akteuren im Vergleich zur heutigen Situation einmalige und/oder wiederkehrende Kosten in der Höhe von jeweils einigen wenigen Millionen Franken zu erwarten. Dies betrifft die Verpflichtungen zur Meldung von Antibiotikaverbrauchsdaten, zur Durchführung von Stewardship-Programmen und Screenings sowie zur Meldung von Spitalkapazitäten. Es kann immerhin davon ausgegangen werden, dass die fortschreitende Digitalisierung bei Massnahmen wie der Meldepflicht für Spitalkapazitäten den Aufwand für die betroffenen Spitäler senken wird.
Versicherer
Die Versicherer können durch die Revisionsvorlage tendenziell von Kosten entlastet werden, die neu der Bund übernimmt (Finanzierung von Impfungen, die der Bund beschafft).
Weitere Akteure
Nicht im Rahmen der ersten RFA untersucht und deswegen hier nicht dargestellt, sind u. a. folgende Regelungsinhalte, die Auswirkungen auf weitere Akteure haben könnten:
− Mitwirkungspflicht bei der Überwachung von Abwasser: Abwasserreinigungsanlagen
− Meldepflicht bezüglich Antibiotikaverbrauch: Krankenversicherer
− Mitwirkungspflicht bei Massnahmen gegenüber der Bevölkerung: Verkehrsunternehmen
6.3.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Ein Nutzen für die Gesamtwirtschaft ergibt sich einerseits durch eine optimierte Erkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten: Ausbrüche werden früher erkannt und können vermehrt direkt an der Quelle bekämpft werden, z. B. bei lebensmittelübertragenen Krankheiten. Der Effekt von Bekämpfungsmassnamen im Falle einer Epidemie kann zeitnah und breit kontrolliert werden, die Massnahmen können rasch angepasst werden.
Ein Nutzen für die Gesamtwirtschaft ergibt sich aus den Massnahmen zur Verhinderung von antimikrobiellen Resistenzen. Falls das Problem der Antibiotikaresistenzen nicht angegangen wird, könnte sich der weltweit kumulierte wirtschaftliche Schaden gemäss einer Studie133 bis ins Jahr 2050 auf schätzungsweise USD 100 Billionen belaufen und über 10 Mio. Todesfälle pro Jahr verursachen.
Auch die Elimination von HIV, HBV und HCV würde sich gesamtwirtschaftlich gesehen positiv auswirken; teure Behandlungskosten und krankheitsbedingte Ausfälle würden deutlich reduziert.
Auch bezüglich Versorgungssicherheit und der damit verbundenen Pflicht zur Vorratshaltung und den Fördermassnahmen zur Forschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern in der Schweiz lässt sich ein Nutzen für die Gesamtwirtschaft erwarten.
Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzhilfen nach den Artikeln 70a ff. (falls diese Regelungen in das revidierte EpG aufgenommen würde) sind nur bedingt abschätzbar. Unklar ist insbesondere die kontrafaktische wirtschaftliche Situation. Die während der Covid-19-Epidemie knapp 138 000 gewährten Covid-19-Kredite, deuten darauf hin, dass bei vielen Unternehmen aufgrund der Epidemie und der daraufhin vom Bund ergriffenen Massnahmen Liquiditätsprobleme bestanden haben oder erwartet wurden. Bei Massnahmen des Bundes infolge
133 160518_Final paper_with cover.pdf (amr-review.org)