Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 124Fedlex · Erläuternder Bericht

Grenzübergangsstellen detailliert beschreiben, die eingerichtet sein müssen, um die Vorschriften umsetzen zu können. Hier sind auch die Vorschriften zur Infrastruktur und die erforderlichen technischen Vorkehrungen an Grenzübergangsstellen sowie Gesundheitsbestimmungen für Personen bei Ankunft und Abreise sowie im Zusammenhang mit Transportunternehmen, -mitteln und -gütern usw. im internationalen Verkehr genau definiert.

Die IGV (2005) sind völkerrechtlich verbindliche Rechtsregeln, die sich im Gegensatz zu den allermeisten internationalen Verträgen direkt auf die Verfassung der zuständigen Organisation stützen (Art. 21 der Verfassung WHO). Anstelle der expliziten Zustimmung der Mitgliedstaaten besteht hier lediglich die Möglichkeit zur Ablehnung oder zum Anbringen von Vorbehalten.

Die aktuelle schweizerische Rechtsordnung genügt zwar den Anforderungen der IGV (2005). Die vorliegende Revision des EpG ermöglicht es jedoch, zusätzliche Verbesserungen zur Abstimmung mit den IGV vorzunehmen, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus der Covid-19-Epidemie. Die Revision wird auch soweit möglich die Entwicklungen des laufenden internationalen Änderungsverfahrens zur IGV (2005) berücksichtigen.

7.2.2 Weitere Abkommenstexte

Internationales Abkommen über Leichenbeförderung: Die Vorgaben des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 1937 über Leichenbeförderung135 sind in das geltende Recht (EpV) integriert und werden im Rahmen des Ausführungsrechts zum Gesetz (EpV) übernommen.

Europäisches Übereinkommen über die Leichenbeförderung: Die Vorgaben des europäischen Übereinkommens vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung136 sind schon in das geltende Recht integriert (EpV) und werden im Rahmen des Ausführungsrechts zum Gesetz (EpV) übernommen.

Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union: Bei der Umsetzung des EpG müssen die internationalen Verpflichtungen im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA)137 berücksichtigt werden.

Internationales Abkommen mit Frankreich im Pandemiefall (nicht publiziert): Frankreich und die Schweiz haben im Juni 2010 ein Abkommen zum Informationsaustausch zur Grippepandemie und anderen Gesundheitsrisiken unterzeichnet. Dieses Abkommen sieht einen regelmässigen Informationsaustausch in einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu den Pandemievorbereitungen und zur Koordination der Massnahmen in den Grenzregionen vor. Zudem behandelt das Abkommen die Frage der Grenzschliessung im Fall von Pandemien. Zudem besteht zwischen Frankreich und der Schweiz das Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich vom 27. September 2016138. Es bildet den Rahmen für Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Gesundheit zwischen kantonalen Schweizer und regionalen französischen Behörden. Die vorliegenden Revisionsvorlage stellt kein Hindernis dar für die die im Rahmen dieser beiden bilateralen Abkommen mit Frankreich vorgesehene oder mögliche Zusammenarbeit.

Schengen-Besitzstand und digitales Covid-Zertifikat der EU: Während der Covid-19-Epidemie wurden zwischen der Schweiz und der EU mehrere Noten ausgetauscht betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/954 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Covid-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer Covid-19-Infektion (digitales Covid-Zertifikat der EU), mit dem Ziel, die Freizügigkeit während der Covid-19-Pandemie zu erleichtern (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)139.

135 SR 0.818.61 136 SR 0.818.62 137 SR 0.142.112.681 138 SR 0.131.334.93

139 Vgl. insb. Notenaustausch vom 23. Juni 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Covid-19-Impfungen und Tests sowie der Genesung von einer Covid-19-Infektion (digitales Covid-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der Covid-19-Pandemie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), SR 0.362.381.001