Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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Übersicht

Das Epidemiengesetz (EpG) regelt, wie und durch wen übertragbare Krankheiten erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden. Es ist nach einer Totalrevision im Ja-

nuar 2016 in Kraft getreten. Der Vollzug des EpG, einschliesslich der Bewältigung der Covid-19-Krise, hat gezeigt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten weiter verbessert werden müssen. Die vorliegende Teilrevision soll Bund und Kantone in die Lage versetzen, Epidemien und andere grosse zukünftige Herausforderungen für die öffentliche Gesundheit besser zu

bewältigen. Dafür trägt sie auch neueren wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten Rechnung. Ferner werden mit der Revision punktuelle Vollzugsprobleme beho-

ben.

Ausgangslage

Das Epidemiengesetz regelt, wie und durch wen übertragbare Krankheiten erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden. Dabei unterscheidet es zwischen normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage. Je nach Lage verändert sich die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Für jeden Bereich – Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung – definiert das EpG spezifische Massnahmen. Es beinhaltet ausserdem generellere Instrumente. Dazu zählen zum Beispiel nationale Programme, Massnahmen zur Vorbereitung auf besondere Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und finanzielle Förderungsmassnahmen.

Erfahrungen mit dem Vollzug seit dem Inkrafttreten im 2016 und der Covid-19-Krise als Prüfstein des Gesetzes haben deutlich gemacht, dass das EpG erneut revidiert werden muss. Während Covid-19 zeigten sich zum einen Unklarheiten in Bezug auf die Übergänge zwischen den Lagen. Ferner erwiesen sich manche Regelungen als zu unbestimmt (z. B. bei der Pandemievorbereitung), zu komplex (z. B. bezüglich der Kostenübernahme von Impfungen, bei welchen der Bund den Impfstoff beschafft) oder lückenhaft (z. B. im Bereich der Digitalisierung). Revisionsbedarf zeigte sich auch unabhängig von Covid-19: in Bezug auf eine bessere Bewältigung grosser künftiger Herausforderungen (z. B. antimikrobielle Resistenzen, therapieassoziierte Infektionen), eine bessere Nutzung neuerer wissenschaftlicher und technischer Möglichkeiten (z. B. genetische Sequenzierungen) und die Behebung punktueller Vollzugsprobleme.

Inhalt der Vorlage

Mit der Revision werden geltende Regelungen des EpG angepasst, bestimmte Elemente des Covid-19-Gesetzes in das EpG überführt und neue Regelungsinhalte ergänzt.

Das dreistufige Lagemodell wird optimiert. Die besondere Lage wird neu durch den Bundesrat festgestellt, der gleichzeitig die notwendigen Entscheide bezüglich Strategie, Organisation und Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Gefährdung trifft. Generell wird die Vorbereitung auf eine besondere Lage mehr gewichtet und werden Instrumente zur Verhütung von Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit gestärkt.

Im Bereich der Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten tragen die Neuerungen zum einen den engen Wechselwirkungen der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt Rechnung (One Health). Zum anderen wird die gesetzliche Grundlage verbessert, um neuere wissenschaftliche und technische Entwicklungen, wie zum Beispiel die genetische Sequenzierung von Krankheitserregern, vermehrt für die Überwachung nutzen zu können: So müssen Lebensmittelbetriebe unter bestimmten Bedingungen Proben aus Selbstkontrollen an Laboratorien weiterleiten, damit sie sequenziert werden können. Abwasserreinigungsanlagen und andere Einrichtungen können zudem verpflichtet werden an der Überwachung von Abwässern mitzuwirken.

In Bezug auf bereits bestehende und neu eingeführte Meldepflichten wird soweit wie möglich das Once-Only-Prinzip verwirklicht. So erfolgen Meldungen von Fachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens künftig fast ausschliesslich an eine zentrale Stelle, in der Regel an das Nationale Informationssystem Meldungen. Der Verbrauch antimikrobieller Substanzen