Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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wird stärker als bis anhin überwacht – soweit wie möglich unter Nutzung bereits bestehender Datenquellen, ergänzend und je nach Bedarf mit Hilfe zusätzlicher Meldepflichten.

Der Gefahr, dass Antibiotika aufgrund resistenter Krankheitserreger zunehmend unwirksam werden und sich bakterielle Erkrankungen nicht mehr behandeln lassen, wird zum einen mit der stärkeren Überwachung ihres Verbrauchs begegnet. Zum anderen erhält der Bund eine Reihe neuer Kompetenzen: Er kann einen sachgemässen Gebrauch antimikrobieller Substanzen im Gesundheitswesen fördern. Er kann ferner Massnahmen anordnen, welche das Risiko einer Übertragung resistenter Keime in Gesundheitseinrichtungen reduzieren. Ausserdem kann er die Entwicklung neuer antimikrobieller Substanzen und deren Bereitstellung auf dem Schweizer Markt finanziell fördern. Zur Reduktion therapieassoziierter Infektionen kann der Bundesrat neu Gesundheitsinstitutionen zu Verhütungsmassnahmen verpflichten.

Bezüglich Finanzhilfen für Unternehmen bei wirtschaftlichen Folgen von Bekämpfungsmassnahmen werden zwei Varianten unterbreitet: Variante 1: Auf eine Regelung für Finanzhilfen im EpG wird verzichtet. Variante 2: Im Rahmen der Revision des EpG soll es dem Bundesrat in einer Epidemie ermöglicht werden, bei Bedarf und unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen in einer gewöhnlichen Bundesratsverordnung Finanzhilfen vorzusehen in Form von rückzahlbaren Liquiditätshilfen zur Unterstützung der Unternehmen, die in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage aufgrund von Massnahmen hinsichtlich ihres Umsatzes beeinträchtigt sind.

Daneben ist auf folgende Aspekte der Revision hinzuweisen:

Impfungen: Die Möglichkeit, ein Impfobligatorium vorzusehen, ist weiterhin an hohe Voraussetzungen geknüpft und wird nicht ausgeweitet. Der niederschwellige Zugang zu kantonalen Impfangeboten wird verbessert. Das Durchimpfungsmonitoring wird auf eine bessere Grundlage gestellt.

Versorgung: Es werden die im Covid-19-Gesetz vorgesehenen Kompetenzen des Bundesrates übernommen, z. B. Meldepflichten zum Bestand wichtiger medizinischer Güter oder, bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, zu den Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung.

Finanzierung: Die Regeln zur Finanzierung wichtiger medizinischer Güter werden vervollständigt und vereinfacht. Dies betrifft vor allem Tests, Impfungen und Arzneimittel. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten einer Bundesfinanzierung erweitert.

Bekämpfung: Es werden Massnahmen bzw. Sachverhalte neu oder präziser geregelt, die bei der Bewältigung von Covid-19 besonders umstritten waren, wie die Situation der Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Digitalisierung: Die Grundlagen für den Betrieb bestehender Datenbanken werden präzisiert. Der Bund kann zudem weitere Informationssysteme betreiben. Geregelt werden auch die Schnittstellen und die Möglichkeiten zur Verknüpfung der Systeme.

Globaler Gesundheitsschutz: Der Bund kann neu Beiträge an den globalen Gesundheitsschutz leisten, sofern damit erhebliche Gesundheitsgefährdungen für die Schweiz abgewendet werden können.