Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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Die Kantone sind weiterhin zuständig für den Vollzug des Grossteils der Massnahmen. Der Vorentwurf führt in Artikel 75 Absatz 2 VE-EpG explizit aus, dass sie grundsätzlich auch für den Vollzug von Massnahmen zuständig sind, welche der Bundesrat in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage anordnet. Dies stellt jedoch einzig eine Bestätigung der bereits aktuell gültigen Zuständigkeit dar.
Der vorliegende Vorentwurf führt zu Zusatzaufgaben auf Bundesebene. Dies betrifft insbesondere die Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, mit Fokus auf antimikrobielle Resistenzen, therapieassoziierte Infektionen sowie One Health. Er sieht zu diesem Zweck den Betrieb von mehreren zusätzlichen Systemen durch den Bund vor: einem System zur Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Substanzen, sowie einem nationalen Informationssystem «Genom-Analysen». Das BAG kann überdies Institutionen des Gesundheitswesens sowie Forschungsinstitutionen als nationale Kompetenzzentren bezeichnen und diese mit besonderen Aufgaben der Überwachung und Bekämpfung betrauen, welche durch den Bund abgegolten werden. Im Bereich des Durchimpfungsmonitorings können neben den Kantonen neu auch Bundesbehörden den Anteil der geimpften Personen erheben. Schliesslich schafft die Revisionsvorlage eine Grundlage für verschiedene mögliche Unterstützungsmassnamen durch den Bund. So kann er das Inverkehrbringen von antimikrobiellen Substanzen sowie – neben der Herstellung – auch die Erforschung und Entwicklung von wichtigen medizinischen Gütern in der Schweiz mit Finanzhilfen fördern. Zudem kann er die Kosten für die Versorgung der Auslandschweizerinnen sowie des Personals des Vertretungsnetzes der Schweiz im Ausland mit wichtigen medizinischen Gütern tragen.
Im Bereich der Gesundheitsinfrastruktur sowie der Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern klärt der Entwurf die Finanzierungszuständigkeiten. Diese können gegenüber der bisherigen Gesetzesgrundlage zu Mehrkosten führen (vgl. Kap. 6). Die Kosten des Aufbaus der Infrastruktur zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit hochinfektiösen Krankheiten tragen grundsätzlich die Kantone. Der Bund kann sich an diesen Kosten beteiligen. Die Betriebskosten tragen die Kantone. Vorhalteleistungen zur Abdeckung von Auslastungsspitzen im Gesundheitswesen und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit hochinfektiösen Krankheiten werden von den Kantonen finanziert. Im Falle einer Beschaffung wichtiger medizinischer Güter durch den Bund trägt der Bund ausserdem die Kosten für die Lieferung der Güter an die Kantone, im Ausnahmefall auch an die Leistungserbringer sowie an das Vertretungsnetz der Schweiz im Ausland. Die Kantone übernehmen ihrerseits die Kosten für die Lagerhaltung und Weiterverteilung innerhalb ihres Gebiets, inkl. der Verteilung an die Leistungserbringer. Werden die vom Bund beschafften Arzneimittel und Impfstoffe auf Empfehlung des BAG an die Bevölkerung abgegeben, so trägt der Bund die Kosten für die Produkte selbst. Die Kantone wiederum tragen die Kosten der Verabreichung der Impfstoffe und die Sozialversicherungen vergüten die Leistungen, die mit der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln verbunden sind. Die Kosten für die Abgabe von vom Bund beschafften, wichtigen medizinischen Gütern an die Bevölkerung, die weder Impfstoffe noch Tests oder Arzneimittel sind, werden vom Bund getragen, soweit sie nicht von den Sozialversicherungen übernommen werden. Zur Erreichung ganz spezifischer epidemiologischer Zwecke kann der Bund zudem auch ohne eigene Beschaffung die Kosten für Impfungen und Tests übernehmen, soweit sie nicht von den Sozialversicherungen übernommen werden.
Umsetzungsfragen
In den vorliegenden Erläuterungen zur Vernehmlassung des VE-EpG wird auf die Darlegung von Umsetzungsfragen sowie von Präzisierungen der Gesetzesbestimmungen in den Verordnungen verzichtet. In der Botschaft im Rahmen der Überweisung des Vorentwurfs an das Parlament werden diese Aspekte an dieser Stelle aufgenommen werden.
Hinweise zur Umsetzung und den Auswirkungen auf das Verordnungsrecht finden sich jedoch in Kap. 5.1.2 bei den einzelnen Bestimmungen.