Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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die Prozesse zur Haarentfernung, zur präoperativen Hautdesinfektion und der Antibiotikaprophylaxe im Modul definiert sind. Die Überwachung dieser Prozesse, ob das medizinische Personal die präventiven Massnahmen korrekt durchgeführt hat, werden automatisch ausgewertet. Um solche Beobachtungen der Prozesse erfassen zu können, wurden von Swissnoso bestimmte Tools erstellt. Auf Verordnungsstufe könnte der Bundesrat z. B. festlegen, dass Spitäler in Bezug auf die für sie prävalenten therapieassoziierte Infektionen konkrete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen implementieren müssen. Oder er könnte in aussergewöhnlichen Situationen, bei erhöhter Prävalenz von bestimmten Erregern bzw. Infektionen entsprechende Massnahmen für alle Gesundheitseinrichtungen oder bestimmte Kategorien von Gesundheitseinrichtungen vorschreiben.

Die Kantone setzen diese Instrumente über verschiedene Mechanismen schon heute um, es fehlt allerdings der verpflichtende Charakter. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat die nationalen Mindestanforderungen von Swissnoso seit 2022 in ihre Empfehlungen zur Spitalplanung integriert. Weiter sind im Rahmen der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 58a ff. KVG Leistungserbringer gesetzlich verpflichtet, Qualitätsvereinbarungen abzuschliessen, wobei dies die Einhaltung der nationalen Mindestanforderungen von Swissnoso beinhalten kann. Es besteht aber Wahlfreiheit bezüglich spezifischer Massnahmen. Da beide Ansätze keinen verpflichtenden Charakter haben, soll diese Möglichkeit mit der neu eingefügten Kompetenz für den Bundesrat nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 geschaffen und damit die Verhütung von therapieassoziierten Infektionen verbessert werden.

Artikel 19a Verhütung von antimikrobiellen Resistenzen

Mit den Massnahmen zur Förderung des sachgerechten Einsatzes von antibiotischen Substanzen soll, wenn erforderlich soweit wie möglich, sichergestellt werden, dass jeder Patient und jede Patientin das richtige Antibiotikum, zur rechten Zeit, in der richtigen Dosis und für die richtige Dauer erhält. Zudem soll verhindert werden, dass durch den falschen Einsatz von Antibiotika diese ihre Wirksamkeit verlieren, was weitreichende Folgen für die zukünftige Behandelbarkeit von bakteriellen Erkrankungen hätte. Eine sachgemässe Verschreibung von Antibiotika gewährleistet eine wirksame Therapie und schützt die Patientinnen und Patienten vor unerwünschten Nebenwirkungen. Gleichzeitig trägt sie zur Verringerung von vermeidbaren Antibiotikaresistenzen bei.

In den Spitälern erhalten rund ein Drittel der stationären Patientinnen und Patienten täglich Antibiotika. Schätzungsweise 30 % bis 60 % der Verschreibungen gelten als nicht sachgemäss in Bezug auf die Indikation, das Spektrum des Antibiotikums, die Dosierung, die Verabreichungsform und/oder die Dauer.72 Im ambulanten Bereich, der in der Schweiz den grössten Anteil verordneter Antibiotika ausmacht, muss ebenfalls von einem bedeutenden Anteil nicht sachgemäss eingesetzter Antibiotika ausgegangen werden. Es ist deshalb wichtig, dass auf verschiedenen Ebenen der sachgemässe Einsatz gefördert wird. Dies soll insbesondere durch die Verbesserung des Kenntnisstandes von Ärztinnen und Ärzten in Bezug auf die Antibiotikaverschreibung, die breite Einführung von sogenannten Stewardship-Programmen in Spitälern und in Ausnahmefällen durch Auflagen und Einschränkungen beim Einsatz bestimmter Antibiotika erreicht werden. Zudem soll durch geeignete Massnahmen die Eintragung und Weiterverbreitung von resistenten Erregern in Spitälern verhindert bzw. eingedämmt werden. Diesen Zielen dient der neu eingefügte Artikel 19a.

Bereits gemäss geltendem Artikel 19 Absatz 1 sind Bund und Kantone gehalten, die notwendigen Massnahmen zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten zu treffen. Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht es dem Bundesrat, zu diesem Zweck gegenüber diversen Betrieben und Veranstaltern Vorschriften zu erlassen. Gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c hat der Bundesrat Artikel 29 EpV erlassen, gemäss welchem bereits heute Spitäler und weitere Gesundheits-

72 Point prevalence study of antibiotic appropriateness and possibility of early discharge from hospital among patients treated with antibiotics in a Swiss University Hospital, Antimicrobial Resistance & Infection Control, Article number: 66 (2022); Appropriateness of antimicrobial prescribing in a Swiss tertiary care hospital: a repeated point prevalence survey, swiss medical weekly, Vol.

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