Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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wie z. B. das Vorliegen bestimmter Krankheiten oder einer Schwangerschaft (vgl. Art. 24). Die Teilnahme an diesen Befragungen ist freiwillig.

− Die Buchstaben e und f decken weitere Aufgaben ab, bei denen die Bearbeitung von be-

sonders schützenswerten Personendaten notwendig ist. Dies betrifft einerseits den Bereich des internationalen Personenverkehrs (vgl. Art. 41) und die allfällige Prüfung des Test-, Impf- oder Genesungsstatus von Personen im Rahmen behördlicher Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (vgl. Art. 40).

In Bezug auf das Verhältnis zum Humanforschungsrecht kann bezüglich der Bearbeitung von Daten folgendes festgehalten werden: Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden sowie den mit Aufgaben nach Artikel 17 betrauten öffentlichen oder privaten Einrichtungen unterliegen nicht den Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011102 (HFG). Das EpG gilt in diesem Sinn als Lex specialis im Verhältnis zum HFG (vgl. auch Art. 28 KRG). Die genannten Behörden bzw. Stellen können die aufgrund der Meldepflicht, der freiwilligen Meldungen oder im Rahmen von epidemiologischen Abklärungen erhobenen Daten bearbeiten, namentlich wissenschaftlich auswerten, aufbereiten, Statistiken erstellen oder sie im Rahmen von eigenen Studien verwenden. Dies kann wie folgt begründet werden: Das HFG ist für Auswertungen von Daten durch die Gesundheitsbehörden nicht anwendbar, soweit ein minimaler Anknüpfungspunkt zu öffentlichen Aufgaben nach dem EpG (Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit) besteht. Dazu gehören nicht nur die eigentlichen gesundheitspolizeilichen Massnahmen zur Unterbrechung einer Übertragungskette bzw. zur Identifikation einer Infektionsquelle (z. B. Absonderung, Tätigkeitsverbote usw.) sondern auch das Monitoring im Hinblick auf Präventionsmassnahmen und Empfehlungen für ganze Bevölkerungsgruppen (z. B. Impfempfehlungen, nationale Strategien und Programme). Solche Auswertungen sind im öffentlichen Interesse und unterstehen der Aufsicht durch übergeordnete Behörden oder politische Organe. Nicht als Forschung i. S. des HFG gelten zudem rein statistische Auswertungen gesundheitsbezogener Daten; rein deskriptive statistische Auswertungen stellen noch keine verallgemeinerbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dar.

Das HFG ist bei Forschungsvorhaben des BAG dann anwendbar, wenn dieses nicht mehr von einer konkreten gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach EpG gedeckt ist (kein konkreter Bezug zu gesundheitspolizeilichen oder präventiven Aufgaben nach EpG). Keine konkrete gesetzliche Aufgabe nach EpG besteht etwa bei epidemiologischen Studien, für die über die Meldedaten nach EpG hinaus zusätzliche Daten erhoben werden müssen. Bei solchen Studien werden nicht nur die nach EpG erhobenen Meldedaten, sondern weitere Drittdaten benötigt, damit die angestrebten wissenschaftlichen Erkenntnisse möglich sind. Bei solchen Studien ist das HFG in der Regel anwendbar.

Absatz 2: Bei Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten (vgl. Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG). Vorliegend wird eine formell gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, es handelt sich dabei um die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) und die kantonalen Finanzkontrollorgane, die Informationen und Personendaten, die zur Kontrolle der vom Bund nach den Artikel 74 bis 74d getragenen Kosten für wichtige medizinische Güter und diagnostische Analysen sowie zur Missbrauchsbekämpfung erforderlich sind, bearbeiten dürfen (im Sinne von Art. 34 Abs. 2 DSG). Damit wird der in Artikel 74h vorgesehene Informationsaustausch und die vorgesehene Auskunftserteilung datenschutzrechtlich gesetzlich abgestützt.

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem geltenden Absatz 3. Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

102 SR 810.30