Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/51: Änderungen der Winterreserveverordnung · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einer Änderung der
Winterreserveverordnung (WResV)
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 25. Januar 2023 hat der Bundesrat die Winterreserveverordnung (WResV; SR 734.722) verabschiedet. Mit dieser Revision ist zur Wasserkraftreserve, die ab Herbst 2022 gebildet wurde, eine sog. «ergänzende Reserve» hinzugekommen. Die ergänzende Reserve besteht aus Notstromgruppen,
Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen und (mit Gas/fossil betriebenen) Reservekraftwerken. Solche Reservekraftwerke wurden bereits für den Winter 2022/2023 einsatzfähig gemacht, so u.a. in Birr (AG).
Künftig soll es weitere, gegebenenfalls auch von Grund auf neue Reservekraftwerke geben, auch an neuen Standorten. Die WResV sieht bereits heute vor, dass für neue Reservekraftwerke mit Ausschreibungen begonnen werden kann, damit die Kraftwerke dereinst rechtzeitig für die Reserve bereit sind.
Die ganze Stromreserve wurde vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg eingeführt, gestützt auf Artikel 9 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7). Sie bedarf aber auch einer Abstützung im Gesetz. Dies geschieht einerseits im Rahmen des sich in der parlamentarischen Beratung befindlichen Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien und andererseits – für die ergänzende Reserve inkl. neue Reservekraftwerke – in einer separaten Gesetzesvorlage.
1.2 Hauptinhalt der Regelung
Es handelt sich um eine kleine Revision der WResV mit Änderungen zweierlei Art. Einerseits geht es um eher technische Aspekte, bei denen die bisherigen Regelungen der WResV aufgrund praktischer Bedürfnisse stärker ausdifferenziert werden müssen.
Andererseits geht es um die bereits vorgesehenen Ausschreibungen für Reservekraftwerke, auch für neue. Solange es die Grundlage im Gesetz für Reservekraftwerke in der Reserve nicht gibt, besteht für diese in der Mittelfristperspektive eine gewisse Unsicherheit. Derweil müssen entsprechende Projekte früh lanciert werden, weil die Realisierung lange dauert. Genau deshalb sieht die heutige WResV frühzeitige Ausschreibungen für solche Projekte vor und der Start der Auktionen ist für 2023 geplant. Wegen der beschriebenen Unsicherheit besteht jedoch das Risiko, dass sich keine Investoren finden, die an den Ausschreibungen teilnehmen. Falls die Realisierung der Anlagen bzw. die Reserveintegration dereinst politisch nicht gewollt und somit scheitern sollte, würden die Projektanten auf Kosten für vergeblich getätigte Arbeiten sitzen bleiben. Angesichts dieses politischen Kontexts ist eine entsprechende Entschädigung, die einen gewissen Billigkeitscharakter hat, angezeigt. Damit die Projektanten die nötige Gewissheit darüber haben, wird die WResV mit einem kurzen Passus ergänzt, wonach solche Kosten übernommen werden, namentlich für unnütz gewordene Projektierungsarbeiten. Die Kosten werden, wie die restlichen Reservekosten, auf die Netzkosten des Übertragungsnetzes geschlagen.
Zusätzlich wird mit der WResV-Revision geändert, wer die Ausschreibungen für neue Reservekraftwerke durchführt. Bisher war – nach einer Übergansphase mit einer Zuständigkeit des Bundesamts für Energie (BFE) – Swissgrid für die Ausschreibungen vorgesehen. Nun wird das geändert und das BFE wird bis auf Weiteres für zuständig erklärt, also für die ganze Geltungsdauer der WResV unter Artikel 9 StromVG. Es bestehen noch verschiedene Unsicherheiten, so dass diese Lösung einstweilen vorzuziehen ist, u.a. aus den folgenden Gründen: Neue Reservekraftwerke haben eine politische Komponente und können vor Ort umstritten sein; der Bund kann dies besser abdecken als Swissgrid, jedenfalls vorderhand.
Die Ausschreibung für Reservekraftwerke durch den Bund bedeutet nicht, dass der Bund solche Kraftwerke für sich selber beschafft bzw. dass die Reserve dem Bund gehört oder dass er sie betreibt. Die