Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/51: Änderungen der Winterreserveverordnung · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zu einer Änderung der
Winterreserveverordnung (WResV)
Reserve ist vielmehr (ausserhalb des Marktes) Teil des Versorgungssystems und ihr wird mit den Reservekraftwerken zusätzliche Produktion bzw. Leistung zugeführt. Für diese Zuführung übernimmt der Bund wie schon im Sommer 2022 die Organisation der nötigen Ausschreibungen. Die Ausschreibung wird auch andere Anlagen als Reservekraftwerke erfassen, was ebenfalls durch schon bestehende Bestimmungen der WResV abgedeckt ist (Art. 14).
Die WResV-Revision geht zusammen mit der erwähnten Vorlage zur Abbildung der Reservekraftwerke im Gesetz in die Vernehmlassung. Die Reservekraftwerke als solche sind Thema der Gesetzesvorlage. Bei der WResV-Revision geht es nur um die Übernahme eines Kostenpostens.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Wie erwähnt, sieht die WResV bereits heute Ausschreibungen für neue Reservekraftwerke vor. Wenn beim Staat nennenswerter Aufwand generiert wird, dann durch diese Ausschreibungen an sich und nicht durch die neue WResV-Regel für eine Übernahme von Projektierungs- und ähnlichen Kosten.
Dadurch, dass die Ausschreibungen anders als zunächst geplant beim BFE bleiben, entsteht beim BFE mehr Aufwand. Allerdings ist zu beachten, dass ein Grossteil des Aufwands für die erste Ausschreibungsrunde entsteht, die ohnehin immer das BFE besorgt hätte, und das BFE hätte Swissgrid bei deren späteren Ausschreibungen sowieso auch umfangreich unterstützen müssen. Ausserdem fällt, indem das BFE zuständig bleibt, der Aufwand bei Swissgrid weg, sich für die Ausschreibungen vorzubereiten und sie durchzuführen. Unter dem Strich dürften so insgesamt weniger Arbeit und Aufwand anfallen.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Reservekraftwerke haben erhebliche Auswirkungen in mehreren Bereichen, so u.a. auf Raum und Umwelt, und sie generieren beträchtliche Kosten. Dies ist aber Thema der Gesetzesvorlage, die parallel in die Vernehmlassung geht (vgl. oben). Kosten generiert unter Umständen jedoch auch die vorliegende WResV-Revision, indem unnütz gewordene Projektierungskosten gegebenenfalls ersetzt werden müssen, falls die Politik die Rahmenbedingungen nicht so setzt, dass neue Reservekraftwerke realisiert und in die Reserve integriert werden können. Die zu übernehmenden Kosten würden auf die Netzkosten des Übertragungsnetzes gelegt. Sie zu schätzen, ist schwierig, es dürfte von gut 50 Millionen Franken auszugehen sein. Der Wechsel bzw. die Vereinheitlichung bei der Zuständigkeit wirkt insgesamt kostensenkend.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Vorab ist hier nochmals etwas für die WResV Allgemeingültiges zu wiederholen: V.a. bei der ergänzenden Reserve gibt die WResV lediglich das wesentliche Vertragsgerüst wieder. In der Praxis kann aber ein Bedarf für zusätzliche Verträge bestehen, z.B. zwischen Swissgrid und den Betreibern bzw. Reserveteilnehmern oder anderen Akteuren. Umgekehrt ist es nicht nötig, dass das Gleiche, was der Bund mit den Beteiligten vereinbart hat, von Swissgrid auch noch einmal vertraglich geregelt wird.
Art. 8 Abs. 2 und 5
In der bisherigen WResV war die Ausschreibungskonzept für Reservekraftwerke dreistufig aufgezogen (Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 13). Stufe 2 (Art. 8 Abs. 2) und Stufe 3 (Art. 13) werden nun in Artikel 8 Absatz 2 zusammengelegt und Artikel 13 gestrichen, da die Unterscheidung keinen Sinn mehr macht. Mit Ausschreibungen für neue Kraftwerke (wie bisher in Art. 13 vorgesehen) muss früh bzw. rechtzeitig begonnen werden können, damit die Anlagen dereinst für eine Aufnahme in die Re-