Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/51: Änderungen der Winterreserveverordnung · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einer Änderung der

Winterreserveverordnung (WResV)

Für Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) könnte sich eine nochmals andere Verfügbarkeitsperiode als angezeigt erweisen. Dafür wird die ElCom (in Absprache mit dem BFE) per Weisung eine Dauer festsetzen können – als generelle Verfügbarkeitsperiode. Die Periode 15. Februar bis 30. April soll dafür grobe Richtschnur sein, ein begründetes Abweichen um ein paar Wochen ist aber natürlich möglich. Zusätzlich braucht es auch bei den WKK-Anlagen die Klausel, dass die ElCom die Dauer anpassen kann, aufgrund der konkreten Situation in einem bestimmten Winter.

Während der Geltungsdauer der WResV könnte es bereits Ausschreibungen für eine Reserveteilnahme unter einer Nachfolgeregelung geben. Über die Verfügbarkeitsperiode für diese Zeit ist mit den Festlegungen in der jetzigen WResV nichts gesagt; d.h. die dereinstigen Dauern können abweichen.

Art. 20 Abs. 1

Artikel 20 handelt von der Abrufentschädigung, die es, falls ein Abruf nötig wird, zusätzlich zum Vorhalte- bzw. Verfügbarkeitsentgelt gibt. Absatz 1 statuiert bloss den Grundsatz und wird jetzt leicht gekürzt. Die Absätze 2 und 3 konkretisieren dies dann für die verschiedenen Reserveteile. Eins zu eins für die abgerufene Energie greift die Abrufentschädigung nur bei der Wasserkraftreserve, was sich über den Verweis in Absatz 2 (auf Art. 2 Abs. 3 Bst. d) ergibt. Bei den Anlagen der ergänzenden Reserve werden (im Abruffall) hingegen die einsatzabhängigen Kosten abgegolten (Art. 20 Abs. 3). In diesen Fällen beschränkt sich die Entschädigung natürlich auf die Regelung nach Absatz 3 und Absatz 1, der ja nur den Grundsatz erwähnt, gibt keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (keine Doppelentschädigung). Die Entrichtung der Entschädigung nach Absatz 3 muss nicht direkt beim Anruf erfolgen, sondern nach einer anderen, geeigneten Periodizität (wie in den Vereinbarungen festgelegt). Zu den einsatzunabhängigen Fixkosten, die via das Verfügbarkeitsentgelt abgegolten werden, kann hier ausserdem das Folgende präzisiert werden: Die Vorgabe von Artikel 16 Absatz 3, wonach das Entgelt in den Fällen eines Poolings als Pauschale geleistet wird, steht in der Handhabung einer gewissen Flexibilität nicht entgegen. So können die anlageseitigen Investitionen, weil sie sich schlecht pauschalisieren lassen, ausnahmsweise ausserhalb der Pauschale abgegolten werden.

Art. 22 Abs. 1 Bst. e, f und g

Abs. 1 Bst. e und f: Beim Erlass der WResV waren noch nicht alle Kostenposten absehbar, die sich nun beim Vollzug der Stromreserve ergeben. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass gewisse Kosten fast unweigerlich dem Bund in Rechnung gestellt werden, weil er, d.h. v.a. das BFE, eine gewisse koordinierende Funktion hat. Das gilt z.B. in gewissen Fällen für Kosten für Ausgleichsenergie (Bst. e), die nötig werden kann, weil die Reservekraftwerke mit Verzögerung einsatzbereit sind, da ihr Normalzustand der Nichtbetrieb ist. Bei Notstromgruppen kann dies auch vorkommen, mit einer entsprechenden Vereinbarung mit den Aggregatoren (die diese Thematik ihrerseits auch in den Verträgen mit den Betreibern regeln). Weitere Kosten sind ebenfalls denkbar (Bst. f), so z.B. für die Beschaffung von Gas oder Öl oder für allfällige Abgeltungen, wie sie in Artikel 23 Absatz 4 erwähnt sind, und auch künftig noch vorkommen können. Aus der wichtigen Einschränkung auf «notwendige» Kosten ergibt sich u.a., dass nur Massnahmen, die es wirklich braucht, übernommen werden (worunter z.B. Malereien auf einer Lärmschutzwand nicht fallen würden) und ausserdem keine zu hohen Kosten.

Erwähnt sei hier auch noch der umgekehrte Fall, nämlich dass in den Vereinbarungen mit dem Bund (oder auch mit Swissgrid) Rückzahlungen der Betreiber vorgesehen sind (nicht zu verwechseln mit den Rückzahlungen nach Art. 23). Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass solche Mittel in den Topf der Gelder fliessen, aus denen die Stromreserve finanziert wird (Art. 22 Abs. 2); das ist die einzig sachlich richtige und auch die einzig mögliche Lösung.

Abs. 1 Bst. g: Hier werden die Kosten aufgegriffen, die nach Artikel 13 Absatz 3 ersatzfähig sind. Die Kosten für die Übernahme der erwähnten Aufwendungen werden gleich wie die übrigen Kosten für die Stromreserve finanziert, also hauptsächlich über die Netzkosten des Übertragungsnetzes.