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Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 6 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 23. Dezember 20114 über die Reduktion der CO -
2
Emissionen
Art. 19b Abgeltungen bei Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten
Energieträgers
1Werden die Betreiber von Zwei- oder Mehrstoffanlagen gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20165 verpflichtet, einen bestimmten Energieträger zu verwenden, so kann der Bund die Kosten abgelten, die den Betreibern aufgrund ihrer Pflicht zur Abgabe zusätzlicher Emissionsrechte entstehen, wenn die Betreiber nachweisen, dass sie dadurch einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden. Die Abgeltungen werden für die Dauer der Verpflichtung gewährt.
2Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach dem durchschnittlichen Preis der Emissionsrechte auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union zum Zeitpunkt, ab dem die Verpflichtung gilt.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere, wann von einem gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil auszugehen ist und wie dieser nachzuweisen ist.
Art. 31a
Aufgehoben
Art. 32a
1Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind und die innerhalb einer bestimmten Leistungsgrenze liegen, wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden, auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn:
a. die Anlage primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist;
b. die Anlage die energetischen, die ökologischen sowie allfällige weitere Mindestanforderungen erfüllt; und
c. der Betreiber im Umfang der Treibhausgasemissionen, die aufgrund des Einsatzes von Brennstoffen für die Stromproduktion entstehen, Bescheinigungen
4 SR 641.71
5 SR 531