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Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 6 Seiten
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Art. 35 Abs. 2 Bst. hter
2Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:
hter. die Investitionsbeiträge nach Artikel 34a;
Art. 36 Abs. 1 Bst. d
1Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten:
d. ein Höchstanteil von 20 Millionen Franken pro Jahr für die Investitionsbeiträge nach Artikel 34a.
Art. 38 Abs. 1 Bst. c
1Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar:
c. des elften Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom [Datum dieser Änderung]: für Investitionsbeiträge nach Artikel 34a.
Art. 55a Information der Öffentlichkeit
Das BFE informiert die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand sowie die zeitliche Entwicklung:
a. des Verbrauchs von Energie;
b. der Produktion von Energie;
c. der Energiereserven im In- und Ausland;
d. des Imports und des Exports von Energie;
e. der Kapazitäten für den grenzüberschreitenden Transport;
f. der Energiepreise;
g. der Umstände, die Einfluss auf die Buchstaben a–f haben können.
Art. 56 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. ebisund k sowie Abs. 2
1Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55, für die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 55a und für statistische Auswertungen benötigten Informationen, Personendaten und Daten juristischer Personen sind dem BFE auf Anfrage hin bekannt zu geben durch:
ebis. das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
k. die Bilanzgruppen.
2Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest. Er kann weitere Stellen bezeichnen, die dem BFE Daten liefern müssen.