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Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 6 Seiten

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2terFür die Teilnahme erhalten die Teilnehmer nach den Absätzen 2 Buchstabe b und 2biswie folgt ein Entgelt:

a. die Betreiber von Speichern: für das Vorhalten von Energie;

b. die Betreiber von Reservekraftwerken, von Notstromgruppen und von WKK-Anlagen: für die Verfügbarkeit ihrer Anlage für die Stromreserve;

c. die grösseren Endverbraucher mit einem Potenzial für Nachfragereduktion: für die Bereitschaft zur Nachfragereduktion.

3Die ElCom legt die Dimensionierung und die übrigen Eckwerte der Wasserkraftreserve (Abs. 2 Bst. a) und der restlichen Reserve (Abs. 2 Bst. b und 2bis) fest und überwacht die Umsetzung der Stromreserve.

6Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann insbesondere vorsehen:

h. die Koordination des Abrufs der Stromreserve mit Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung, um kritischen Versorgungssituationen mit dem jeweils mildesten Mittel begegnen zu können.

Art. 8b Bestimmungen zur Teilnahme von Reservekraftwerken,

Notstromgruppen und WKK-Anlagen an der Stromreserve

1Die Reservekraftwerke dürfen Elektrizität nur für die Stromreserve und nicht für den Markt produzieren. Ihre Betreiber müssen für eine möglichst hohe Verfügbarkeit ihres Kraftwerks sorgen.

2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Betreiber von Reservekraftwerken, die sich für eine Teilnahme an der Stromreserve eignen, zur Teilnahme verpflichten, wenn es mit Ausschreibungen nicht gelingt, zu angemessenen Entgelten genügend Reservekraftwerke für eine Teilnahme zu gewinnen.

3Die Betreiber der Rohrleitungsanlagen legen transparente und angemessene Bedingungen für die Nutzung der Rohrleitungen durch Reservekraftwerke fest.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann Vorschriften erlassen über:

a. die minimale und maximale Dimensionierung (Art. 8a Abs. 3) der Reserve nach Artikel 8a Absätze 2 Buchstabe b und 2bis;

b. das Verfahren zur Ermittlung der Teilnehmer, wobei er namentlich vorsehen kann, dass:

1. die Ausschreibungen nicht von der nationalen Netzgesellschaft, sondern vom UVEK vorgenommen werden,

2. die Teilnehmer nicht über Ausschreibungen, sondern über ein anderes Verfahren ermittelt werden;

c. die Bündelung von Notstromgruppen, WKK-Anlagen und Endverbrauchern, die an der Reserve teilnehmen, durch Aggregatoren;

d. weitere Teilnahmevoraussetzungen für Notstromgruppen und WKK-Anlagen;