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Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 6 Seiten
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e. den Ausgleich der CO2-Emissionen, welche Reservekraftwerke, Notstromgruppen und WKK-Anlagen verursachen, die an der Stromreserve teilnehmen;
f. befristete Erleichterungen im Einzelfall für Reservekraftwerke und Notstromgruppen von Verordnungsvorschriften über die Luftreinhaltung und von kantonalen Betriebsvorschriften, sofern es ohne Gewährung einer Erleichterung nicht möglich ist, die Reserve nach Artikel 8a Absätze 2 Buchstabe b und 2bis in der von der ElCom festgelegten Dimensionierung zu bilden;
g. den Rückbau von Reservekraftwerken und dessen Finanzierung als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes;
h. die Deckung der Kosten für Ausgleichsenergie.
5Der Bundesrat regelt für Reservekraftwerke, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom [Datum dieser Änderung] in die Reserve aufgenommen wurden, inwieweit und unter welchen Bedingungen diese weiterhin an der Stromreserve teilnehmen können.
Art. 8c
Bisheriger Art. 8b
Art. 15 Abs. 2 Bst. a
2Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a. Kosten für Systemdienstleistungen;
Art. 15a Abs. 1 Bst. c
1Als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes gelten auch, soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist:
c. die mit der Bildung und Bewirtschaftung der Stromreserve nach den Artikeln 8a und 8b verbundenen Kosten, insbesondere die:
1. Entgelte an die Teilnehmer der Stromreserve,
2. Vollzugskosten, insbesondere diejenigen der nationalen Netzgesellschaft.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.