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Vernehmlassung 2023/52: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) · 6 Seiten

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für Emissionsverminderungen im Inland oder internationale Bescheinigungen abgegeben hat.

2Der Bundesrat legt die Leistungsgrenzen und die Mindestanforderungen fest und regelt, welche Angaben das Gesuch enthalten muss.

Art. 32b

Aufgehoben

Art. 49b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Betreiber von WKK-Anlagen, können bis Ende 2027 eine Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe nach Artikel 32b Absatz 2 gemäss bisherigem Recht verlangen, wenn sie gegenüber dem Bund nachweisen, dass sie im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen haben für die Steigerung der eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Anlagen, die aus der betreffenden WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

2. Energiegesetz vom 30. September 20166

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels

Art. 34a Investitionsbeitrag für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen

1Für die Erstellung neuer Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen kann ein Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel in Anspruch genommen werden.

2Für einen Investitionsbeitrag muss eine Wärme-Kraft-Kopplungsanlage die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie muss wärmegeführt und Teil eines im Richtplan enthaltenen, neuen Wärmeverbunds sein; ist sie Teil eines bestehenden Wärmeverbunds, muss sie einen fossilen Spitzenlastkessel ersetzen oder ergänzen;

b. Sie muss hauptsächlich im Winterhalbjahr betrieben werden;

c. Sie muss mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, am Emissionshandelssystem teilnehmen oder die Emissionen nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 kompensieren.

3Der Investitionsbeitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. Kein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag besteht für denjenigen Anteil der Anlage, der der Wärmeproduktion und Wärmeverteilung oder Wärmenutzung dient.

6 SR 730.0