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Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 8 Seiten
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Verordnung
b. die Erzeuger, mit Ausnahme der Kernkraftwerksbetreiber, und die Speicherbetreiber, sofern sie Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mindestens 100 MW betreiben, die sie über ein einziges System fernsteuern können.
c. die Dienstleister, die dauerhaft fernsteuern können:
1. Anlagen von Netzbetreibern; oder
2. Anlagen von Erzeugern, mit Ausnahme der Kernkraftwerksbetreiber, oder Speicherbetreibern, sofern sie dadurch über ein einziges System Zugriff haben auf eine Leistung von mindestens 100 MW.
2 Nicht verbindlich sind die weiteren im IKT-Minimalstandard genannten Regelwerke.
3 Das Erreichen des jeweiligen Schutzniveaus ist der ElCom auf entsprechendes Verlangen nachzuweisen.
Art. 5abis
Bisheriger Art. 5a
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 1a gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: …
Der Bundeskanzler: …