Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 3 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision vom Mai 2024 der Kernenergieverordnung

Radioaktive Abfälle haben verschiedene (toxische) Eigenschaften. Sie sind radiotoxisch, können zugleich chemisch-toxisch sein und weitere Stoffe enthalten (z. B. Organika), welche für sich allein betrachtet im Bereich der konventionellen Abfälle einen anderen Entsorgungspfad als angebracht bzw. andere Entsorgungsvorschriften als anwendbar erscheinen lassen können. Bei der Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle steht jedoch der strahlenschutzrechtliche Aspekt im Vordergrund,

weshalb für diese Art von Abfällen eine spezialgesetzliche Regelung gilt. Für die geologische Tiefenlagerung von radioaktiven Abfällen gelten namentlich die spezifischen Vorgaben der VVEA betreffend stoffliche Einlagerungen nicht.

Zu beachten ist insbesondere der Hintergrund der Regelung in der VVEA, wonach eine Deponie des Typs E – Deponie für nicht brennbare Abfälle mit organischen Schadstoffgehalten – unterirdisch nicht zulässig ist. Hauptgrund ist gemäss Erläuterungen der VVEA, dass ein kontrollierter Betrieb einer solchen Deponie mit deutlich grösserem Aufwand verbunden wäre und eventuell notwendige Massnahmen für eine Nachsorge schwieriger umsetzbar seien. Bei einem geologischen Tiefenlager sind jedoch die Voraussetzungen anders als bei einer konventionellen untertägigen Deponie, wodurch das Risiko einer möglichen Nachsorge massiv reduziert wird: Durch die grosse Tiefe und den Einschluss des radioaktiven Abfalls in möglichst undurchlässigen Gesteinsschichten und abgetrennt von Grundwasserleitern wird der Abfall sicher gelagert. Auch findet der Betrieb eines Tiefenlagers unter strenger Überwachung statt. Eine Übertragbarkeit des Verbots in der VVEA betreffend untertägige Deponierung von bestimmten Abfallarten auf geologische Tiefenlager wäre daher ohnehin kaum gegeben.

Die Ziele der Umweltschutzgesetzgebung sind ungeachtet des vorstehend Geschriebenen zu respektieren und schädliche Umweltauswirkungen sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen oder, wo möglich, zu vermeiden. Die radioaktiven Abfälle müssen so beschaffen sein, dass sie bei der geologischen Tiefenlagerung keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt bewirken.

Durch die Einfügung des neuen Artikels 51a wird der bisherige Artikel 51a zu Art. 51abis.