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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2bisund 3
2bisSie gilt auch für nicht verarbeitete und verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur, die als Lebensmittel und Futtermittel verwendet werden.
3Sie gilt nicht für Insekten im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung und für Erzeugnisse der Fischerei und der Jagd.
Art. 4 Bst. a und g
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnissen bestehen;
g. Aquakultur: Produktion aquatischer Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus in geeigneten Anlagen.
Art. 5 Abs. 2
2Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6 LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen oder Aquakulturanlagen
SR ..........
1 SR 910.18
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