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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Bio-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

betreiben, und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.

Art. 8 Abs. 1bisund 1ter

1bisDie Zertifizierungsstelle kann für die Pilzzucht, für die Produktion von Treibzichorien und für die Sprossenproduktion sowie für die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur eine kürzere Umstelldauer bewilligen.

1terIst aufgrund von höherer Gewalt nach Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f DZV2 ein Einhalten der Anforderungen dieser Verordnung auf Bioflächen unmöglich, so kann die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum auf die Einhaltung der Anforderungen auf diesen Flächen verzichten. Die biologische Produktion kann danach ohne erneute Umstellung wieder aufgenommen werden, sofern die Integrität der biologischen Erzeugnisse nicht beeinträchtigt ist.

Art. 13 Abs. 3bis

Aufgehoben

Art. 13a Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem

Vermehrungsmaterial

1Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden will, muss nachweisen, dass:

a. kein geeignetes biologisch erzeugtes Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verfügbar ist, das seine Anforderungen erfüllt; oder

b. niemand in der Lage ist, das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial vor der Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, obwohl es rechtzeitig bestellt wurde.

2Die Nichtverfügbarkeit von biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial muss anhand des Angebotss nachgewiesen werden, das gemäss den Informationen im Informationssystem nach Artikel 33a verfügbar ist .

3Ist die Sorte, die der Verwender beschaffen möchte, gemäss den Informationen im Informationssystem nach Artikel 33a nicht als biologisches Saatgut und vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar, sind aber andere Sorten derselben Art verfügbar, so muss der Verwender eine dieser Sorten verwenden. Er darf nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial nur verwenden, wenn er begründen kann, warum keine der Sorten derselben Art insbesondere für die jeweiligen agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen geeignet ist und warum keine der Sorten die erforderlichen technologischen Eigenschaften aufweist, die für die geplante Produktion erforderlich sind.

4Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet, muss dem Betreiber des Informationssystems nach Artikel 33a die Menge des einge-

2 SR 910.13