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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Bio-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Anforderungen an die Produktion und die Zucht von Algen, die in Aquakultur erzeugt werden;

b. die Anforderungen an die Produktion, die Herkunft, die Fütterung und die Tiergesundheit von Aquakulturtieren und an die Haltungspraktiken ;

c. die Kontrollverfahren.

Art. 21a Sachüberschrift

Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere

Art. 21b Sachüberschrift

Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere

Art. 21bbisKennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere

1In der Sachbezeichnung und in der Zusammensetzung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 für verarbeitete Futtermittel für Heimtiere verwendet werden, sofern:

a. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, 16kbisund 16l erfüllt; und

b. mindestens 95 Gewichtsprozent der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind.

2Nur in der Zusammensetzung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern:

a. weniger als 95 Gewichtsprozent der Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind;

b. bei der Verarbeitung des Futtermittels nur Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die nach Artikel 16a zugelassen sind; und

c. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, 16kbisund 16l erfüllt.

3In der Zusammensetzung und im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern:

a. der Hauptbestandteil ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei ist;

b. alle anderen Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs ausschliesslich biologisch sind; und

c. das Futtermittel die Anforderungen nach Artikel 16a Absätze 2 und 7, 16kbis und 16l erfüllt.

4In der Zusammensetzung ist anzugeben, welche Futtermittel-Ausgangsprodukte biologisch sind.