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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen gewerblichen Kleinbetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen:
3Direkt betroffene gewerbliche Kleinbetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d
1Finanzhilfen werden für folgende Massnahmen gewährt:
d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum: Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
Art. 18 Abs. 1
1Massnahmen werden unterstützt, sofern sie landwirtschaftlichen Betrieben, Sömmerungsbetrieben, Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Fischereibetrieben zugutekommen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. f
1Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
d. Prämien für Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherungen.
2Nicht anrechenbar sind insbesondere:
f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Versicherungsprämien mit Ausnahme der Prämien nach Absatz 1 Buchstaben d sowie Zinsen;
Art. 29 Abs. 1, 2 Bst. e und 3
1Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden sowie der Produktion und der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.
2Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:
e. bauliche Massnahmen oder Einrichtungen in bestehenden Gebäuden für Erzeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen die keine verwertbaren Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sind und die als Nahrungs- oder Futtermittel dienen.