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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. es sich um umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a SVV3 handelt; und
d. der Kanton die Gesamtmelioration beaufsichtigt.
Art. 6 Abs. 2bisund 3
2bisFür einen Flächenabtausch nach Artikel 3a reicht der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, das Gesuch vor der öffentlichen Auflage des Neuzuteilungsentwurfs beim BLW ein.
3Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft. Es verfügt und veröffentlicht die Änderung der Grenzen des Sömmerungsgebiets aufgrund eines Flächenabtauschs nach Artikel 3a, sobald die durch den Kanton verfügten neuen Eigentumsverhältnisse rechtskräftig sind.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi