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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Futtermittel-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 19 Abs. 2bis

2bisFuttermittelzusatzstoffe und Vormischungen nach Artikel 48 Absatz 1 dürfen nur an Futtermittelunternehmen oder Betriebe der Primärproduktion abgegeben werden, die für deren Verwendung zugelassen sind.

Art. 22 Abs. 3

3Das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses darf nur durch die Bewilligungsinhaberin, ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger oder eine schriftlich von ihr dazu ermächtigte Person erfolgen.

Art. 26 Abs. 2 und 3

2Begehren um Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffs in die Liste nach Artikel 20 können von Personen oder Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz, einer Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz gestellt werden.

3Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 22 können von Personen oder Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz eingereicht werden, es sei denn, dass durch ein Abkommen mit dem Land des Wohn- oder Geschäftssitzes vereinbart ist, dass diese Anforderung keine Anwendung findet.

Art. 39 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 1

Aufzeichnungspflicht

1Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.

Art. 47 Abs. 1 Bst. a

1Die Futtermittelunternehmen:

a. melden dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer oder mehreren der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, in der verlangten Form zwecks Registrierung oder Zulassung;

Art. 48 Abs. 2

Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Betriebs Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss vom BLW zugelassen sein: