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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Futtermittel-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 19 Abs. 2bis
2bisFuttermittelzusatzstoffe und Vormischungen nach Artikel 48 Absatz 1 dürfen nur an Futtermittelunternehmen oder Betriebe der Primärproduktion abgegeben werden, die für deren Verwendung zugelassen sind.
Art. 22 Abs. 3
3Das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses darf nur durch die Bewilligungsinhaberin, ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger oder eine schriftlich von ihr dazu ermächtigte Person erfolgen.
Art. 26 Abs. 2 und 3
2Begehren um Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffs in die Liste nach Artikel 20 können von Personen oder Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz, einer Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz gestellt werden.
3Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 22 können von Personen oder Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz eingereicht werden, es sei denn, dass durch ein Abkommen mit dem Land des Wohn- oder Geschäftssitzes vereinbart ist, dass diese Anforderung keine Anwendung findet.
Art. 39 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 1
Aufzeichnungspflicht
1Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.
Art. 47 Abs. 1 Bst. a
1Die Futtermittelunternehmen:
a. melden dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer oder mehreren der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, in der verlangten Form zwecks Registrierung oder Zulassung;
Art. 48 Abs. 2
Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Betriebs Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss vom BLW zugelassen sein: