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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten
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Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4 Bst. f und Abs. 5 Bst. f
4In Bezug auf Tiere bedeuten:
f. Nebentierarten: andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als Rinder (Milch- und Schlachtvieh, einschliesslich Kälber), Schafe (Schlachtvieh), Schweine, Hühner, Legehennen, Truthühner und Fische, die zu den Salmonidae gehören.
5In Bezug auf Unternehmen bedeuten:
f. Einzelhandel: die Handhabung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Grosshandelsverkaufsstellen.
Art. 9 Abs. 3
3Das BLW prüft die nach Absatz 1 eingegangenen Meldungen und veröffentlicht sie in einer Liste, die es fortlaufend aktualisiert.2 Es kann die eingegangenen Meldungen jederzeit neu prüfen.
1 SR 916.307
2Die Liste ist auf der Website von Agroscope unter folgender Adresse kostenlos abrufbar:
www.agroscope.admin.ch > Themen > Nutztiere > Futtermittel > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen > Angemeldete Einzelfuttermittel.
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