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Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 124 Seiten

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Höchstbestandesverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

a. der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle anfallen, schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist;

b. der Betrieb der Milch- oder Lebensmittelbranche, von dem die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 75 km liegt;

c. die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle bisher nicht von anderen Betrieben übernommen wurden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle weiterhin zu übernehmen;

d. die Abnahme der Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin und dem Betrieb der Milch- oder Lebensmittelbranche vereinbart ist, von dem die zu verfütternden Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle stammen, der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle und der Menge der pro Jahr verwerteten Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle beinhalten;

e. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tiere hält, für die diese Verordnung gilt, es sei denn, die Tiere werden als Nutztiere für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch oder als Heimtiere gehalten;

f. der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass:

1. mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind, und

2. mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.

3Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs.1 und Abs. 2 Einleitungssatz

Liste der Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle

1Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben und Lebensmittelabfälle, die für die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.

2Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle in den Anhang auf, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen:

Art. 12 Abs. 1 und 1bis

1Das BLW bewilligt der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt des Bundes und Versuchsbetrieben auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche erforderlich ist.