Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Weinverordnung

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Sie haben keinen Einfluss auf das Arbeitsprogramm von Agroscope.

11.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für die Kantone keine finanziellen Auswirkungen. Drei Kantone (AG, ZG und BE) müssen den Verweis auf die Verordnung über das Rebsortenverzeichnis aus ihrer kantonalen Weinbaugesetzgebung streichen.

11.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.

11.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Umwelt.

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts vereinbar, insbesondere im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81).

11.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

11.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 62 LwG bildete die Rechtsgrundlage für Artikel 7 der Weinverordnung.