Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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12 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermit-
tel-Verordnung, FMV), SR 916.307
12.1 Ausgangslage
Die FMV regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.
In der Praxis wurden bei der Anwendung dieser Verordnung einige Lücken oder ungenaue Formulierungen festgestellt, die den Unternehmen und der für die Kontrolle zuständigen Behörde die Arbeit erschweren. Diese Mängel gilt es zu beheben.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Formulierung gewisser Artikel und der Begriff «Einzelhandel» werden überarbeitet. Der Begriff «Nebentierarten» und ein Absatz zur Beschränkung der Abgabe von Futtermittelzusatzstoffen werden hinzugefügt.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 3 Begriffe
Der Begriff «Nebentierarten» wird in den EU-Verordnungen für die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen regelmässig verwendet. Da der Wortlaut dieser Verordnungen ins schweizerische Recht übernommen wird, der Begriff in Letzterem jedoch nicht definiert ist, kann es zu Abweichungen bei dessen Auslegung kommen. Die Begriffsbestimmung aus den EU-Rechtsvorschriften wird in Absatz 4 hinzugefügt.
Unter den Begriff «Einzelhandel» fallen neben der Handhabung und Lagerung auch die Bearbeitung und Verarbeitung von Futtermitteln. Dieser Ansatz entspricht nicht der normalerweise, etwa im Lebensmittelrecht, verwendeten Bedeutung, da der Einzelhandel die Bearbeitung und Verarbeitung von Futtermitteln nicht beinhaltet. Die aktuelle Formulierung der Definition von «Einzelhandel» führt zu Problemen bei der Anwendung der Verordnung, vor allem im Zusammenhang mit der Registrierung der Unternehmen. Der Begriff wird daher angepasst und beschränkt sich neu auf die Handhabung und Lagerung von Futtermitteln.
Artikel 9 Katalog der Einzelfuttermittel und Meldepflicht
Dieser Artikel sieht lediglich vor, dass das BLW für die Veröffentlichung einer Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel zuständig ist. Die Kompetenz für die Prüfung und neuerliche Prüfung der Meldungen sowie für das Nachführen der Liste nach einer Änderung der Liste der Einzelfuttermittel, die von der Meldepflicht ausgenommen sind, wird hingegen nicht näher erwähnt. Absatz 3 wird angepasst, um die entsprechenden Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Führen dieser Liste klarzustellen. Es wird ergänzt, wo diese Liste veröffentlicht und abrufbar ist.
Artikel 19 Grundsatz der Zulassung
Die für die Kontrolle zuständigen Behörden stellen allzu häufig fest, dass Futtermittelzusatzstoffe an nicht zugelassene Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden, was zu Problemen bei der Sicherheit in der Lebensmittelkette führen kann. Da dieser Punkt in den EU-Rechtsvorschriften nicht hinreichend geregelt ist, haben einige Mitgliedstaaten eine entsprechende Bestimmung in ihr innerstaatliches Recht aufgenommen. Der neu hinzugefügte Absatz 2bis sieht vor, dass die risikobehafteten Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, für deren Produktion oder Inverkehrbringen eine Zulassung erforderlich ist, nur an Unternehmen abgegeben werden dürfen, die für deren Verwendung zugelassen sind.