Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Futtermittel-Verordnung

Artikel 22 Bewilligte Futtermittelzusatzstoffe

Derzeit sind die Bewilligungen von Futtermittelzusatzstoffen der Kategorien 4 und 5 nicht übertragbar. Dieses Vorgehen entspricht nicht mehr der Marktrealität und auch nicht dem Ansatz der EU. So ist eine Übertragung der Bewilligung, unter anderem bei der Weitergabe von Produkten unter Firmen, bei Fusionen oder bei einem Wechsel des schweizerischen Verteilers durch die Bewilligungsinhaberin in der EU, nicht möglich. Absatz 3 wird an den Wortlaut der EU angepasst und legt somit fest, dass das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses nur durch die Bewilligungsinhaberin, ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger oder eine schriftlich von ihr dazu ermächtigte Person erfolgen darf. Somit ist eine Änderung der Bewilligungsinhaberin künftig möglich, indem ein Antrag zur Änderung der Bewilligungsbedingungen gemäss Artikel 30 Absatz 4 gestellt wird.

Artikel 26 Begehren und Gesuche

Um die EU-Rechtsvorschriften zu übernehmen und sich der Marktrealität anzupassen, wird die Möglichkeit, ein Begehren oder ein Gesuch zu stellen, auf die schweizerischen Vertreterinnen und Vertreter eines ausländischen Unternehmens ausgeweitet. Auf diese Weise behalten ausländische Unternehmen die Kontrolle über ihre Erzeugnisse gegenüber ihrem schweizerischen Verteiler. Um Probleme bei der Auslegung zu vermeiden, wird die Art des Abkommens präzisiert, durch das vereinbart ist, dass die Anforderung des Sitzes in der Schweiz keine Anwendung findet, d. h. ein Abkommen zwischen der Schweiz und dem Land, in dem die betreffende Person ihren Wohnsitz oder das betreffende Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.

Artikel 43 Aufzeichnungspflicht

Anders als Absatz 1 vermuten lässt, beschränkt sich die Aufzeichnungspflicht für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel nicht auf Nutztierfuttermittel. Die geltende Pflicht für alle Unternehmen ist in Anhang 11 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV; SR 916.307.1) festgelegt und steht im Einklang mit dem Futtermittelrecht der EU. Die aktuelle Bestimmung, die sich aus dem Lebensmittelrecht der EU ergibt, ist daher irreführend. Die Sachüberschrift des Artikels und Absatz 1 werden geändert, um die Bestimmungen anzupassen.

Artikel 47 Meldepflicht

Die Begrifflichkeiten, die aktuell zur Definition der Unternehmen verwendet werden, die der Meldepflicht unterliegen, weichen leicht von den in der Definition von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c verwendeten Begriffen ab. Dies führt zu fehlerhaften Auslegungen und einer Lücke für die Vollzugsbehörde. Absatz 1 Buchstabe a wird angepasst, um die Begriffe zu vereinheitlichen.

Artikel 48 Zulassung von Betrieben

Die deutschen und italienischen Fassungen werden an die französische Fassung angepasst, damit die Zulassungspflicht für alle Betriebe und nicht nur für Landwirtschaftsbetriebe gilt.

Artikel 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

Die Fussnote in Absatz 1, in der auf die Verordnung (EG) Nr. 183/20051 verwiesen wird, wird korrigiert, damit sie den Gesetzestechnischen Richtlinien entspricht.

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für den Bund.

1 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, Fassung gemäss ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1.