Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
In Anhang 2 (Kontrolldaten) werden in den Ziffern 1 und 2 die korrekten Verweise auf die MNKPV (Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände) hergestellt und in Ziffer 3.3 der Begriff «Strafverfahren» in der französischen und italienischen Fassung wieder eingefügt (für den Bereich Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion).
Als Folge der Anpassung von Artikel 14 Buchstabe e, gemäss welcher Daten zu Vorräten im IS NSM gehalten werden, müssen die Vorräte auch in Anhang 3a und in Anhang 3b ergänzt werden.
III Änderung anderer Erlasse
1. Futtermittelverordnung
Art. 47a Abs. 2bis.
Die Mitteilungspflicht gemäss Art. 47a der FMV kann nicht auf ausländische Betriebe oder Personen übertragen werden. Es gilt hingegen Art. 47 der FMV. Dieser besagt, dass die Futtermittelunternehmen dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind melden. Dies gilt auch für Firmen mit Hauptsitz im Ausland. Auch ein Direktimporteur von Futtermitteln (zum Beispiel ein Landwirt, welcher im Ausland Kraftfutter einkauft) muss sich ebenfalls registrieren lassen.
Zusätzlich verlangt die Verordnung zur Primärproduktion, dass Betriebe in der Primärproduktion die Rückverfolgbarkeit von Lieferungen ihrer Primärprodukte resp. den Bezug von Betriebsmitteln darstellen können (Art. 5).
Die Erfassung von Lieferungen aus dem Ausland ist also grundsätzlich geregelt, jedoch nicht explizit im Art. 47a zur Mitteilungspflicht für Kraftfutterlieferungen ausgewiesen. Zudem bestehen nach heutigem Recht Unklarheiten bezüglich: Direktimport von Heimtierfuttermittel (Primärverordnung gilt hier nicht) / Handel zwischen Betrieben der Primärproduktion (nicht geregelt in der Futtermittelverordnung) / Betriebe mit Flächen resp. Tierhaltung im Ausland. Diese können direkt im Ausland Futtermittel beziehen.
Mit dieser Anpassung in der FMV soll gewährleistet werden, dass alle Lieferungen von Kraftfutter über der Bagatellgrenze nach Art. 47a, Ziffer 3 FMV auch effektiv gemeldet werden. Bei direkten Importen aus dem Ausland soll sich die Pflicht zur Mitteilungspflicht auf den Abnehmer resp. die schweizerische Firma oder Person welche Produkte direkt Importiert übertragen. Ausländische Firmen welche sich nach FMV in der Schweiz registriert haben können die Mitteilungspflicht nicht an den Bezüger übertragen. Damit wird verhindert, dass in der Schweiz tätige Betriebe und Personen einen Nachteil haben gegenüber ausländischen Betrieben und Personen. Zudem soll Gleichbehandlung Betrieben und Personen in Grenznähe und im schweizerischen Kernland sichergestellt werden. Bei Widerhandlungen können gemäss Art. 169 LwG Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden.
2. Dünger-Verordnung
Art. 29 Abs. 1bis
Die Mitteilungspflicht gemäss Art. 29 der DüV kann nicht auf ausländische Betriebe oder Personen übertragen werden. Es gilt aber Art. 8 der DüV welcher besagt, dass ausländische Betriebe oder Personen, welche in der Schweiz Dünger in Verkehr bringen wollen in der Schweiz eine Niederlassung oder Vertretung haben müssen. Damit sollte die Mitteilungspflicht auch für Lieferungen aus dem Ausland geregelt sein. Dies ist jedoch nicht Transparent im Art. 29 zur Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen ausgewiesen.
Mit dieser Anpassung in der DüV soll gewährleistet werden, dass alle Lieferungen von Dünger über der Bagatellgrenze nach Art. 29, Ziffer 2 DüV im Rahmen der Mitteilungspflicht auch effektiv gemeldet werden. Bei direkten Importen aus dem Ausland soll sich daher die Pflicht zur Mitteilungspflicht auf