Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
den Abnehmer resp. die schweizerische Firma oder Person welche Produkte direkt Importiert übertragen. Ausländische Firmen welche nach DüV in der Schweiz eine Niederlassung oder Vertretung haben können die Mitteilungspflicht nicht an den Abnehmer übertragen. Damit wird soll verhindert werden, dass in der Schweiz tätig Betriebe und Personen einen Nachteil haben gegenüber ausländischen Betrieben und Personen. Zudem soll Gleichbehandlung Betrieben und Personen in Grenznähe und im schweizerischen Kernland sichergestellt werden. Bei Widerhandlungen können gemäss Art. 169 LwG Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden.
17.4 Auswirkungen
17.4.1 Bund
Die Anpassungen schaffen Voraussetzungen für eine einheitliche und benutzerfreundliche Umsetzung von IS NSM und IS PSM. Dies erhöht die Akzeptanz der Mitteilungspflicht und von digiFLUX.
Durch die Präzisierung der Mitteilungspflicht bezüglich des Direktimportes resp. Einfuhr von Produkten durch ausländische Firmen wird eine Gleichbehandlung angestrebt. Dies soll die Akzeptanz der Mitteilungspflicht in im Agrarhandelssektor erhöhen.
17.4.2 Kantone
Die Kantone erhalten zusätzlich die Möglichkeit Daten auch in IS PSM zu bearbeiten. So kann sichergestellt werden, dass die Daten aus dem IS PSM im Vollzug ohne Umwege über Bundesstellen verarbeitet werden können. Dies reduziert die Aufwände auf Seiten Vollzug.
17.4.3 Volkswirtschaft
Für die Volkswirtschaft entstehen insofern Vorteile, als dass mögliche Nachteile des inländischen Agrarhandels gegenüber ausländischen Akteuren behoben werden. Eine Meldung auch von direkt importierten Produkten kann sichergestellt werden.
17.4.4 Umwelt
Die Mitteilungspflicht ist die Grundlage für ein verbessertes Monitoring. Sie schafft die Voraussetzungen dafür, Auswirkungen von PSM-Anwendungen auf die Umwelt besser einschätzen zu können. Damit können Massnahmen für die Zielerreichung des Absenkpfads PSM bis 2030 gezielter festgelegt werden, als dies heute möglich ist. Die Anpassungen im VP24 haben keine Wirkung auf den Datenumfang. Die Datenqualität wird sich jedoch verbessern.
17.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Keine Verletzungen von internationalem Recht.
17.6 Inkrafttreten
Inkrafttreten per 1.1.2025
17.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 164a Absatz 2, 164b Absatz 2, 165c Absatz 3, 165f und fbis, 165g, 177, 181 Absatz 1bis und 185 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1), Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01), sowie Artikel 45c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40).