Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

bis Ende 2026 begrenzt. In der Folge werden keine Daten mehr zu Vereinbarungen zwischen den Kantonen und den Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern über die Anwendung von nährstoffreduziertem Futter nach Artikel 82c erfasst.

Art. 15 Abs. 2bis

Angleichung des IS NSM an IS PSM. Dies ist notwendig, damit die Prozesse in digiFLUX einheitlich und dadurch für die Nutzerinnen und Nutzer einfach gestaltet werden können. Auch die Vergabe der Anwendung an andere Unternehmen oder Personen soll erfassungspflichtig sein. Dies entspricht dem Kernanliegen der Mitteilungspflicht.

Art. 16 (IS NSM) und Art. 16c (IS PSM)

digiFLUX wird zusätzlich zu AGIS zwingend Daten mit den kantonalen Agrarinformationssystemen und dem Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister austauschen. Dieser Austausch soll zwecks administrativ einfacher Handhabung des Systems immer automatisch erfolgen können. Zusätzlich sollen auch weitere Informationssysteme aus privater oder öffentlicher Hand (z.B. Farmmanagementinformationssysteme wie Barto oder Agroplus) Daten mit digiFLUX austauschen können. Dieser Austausch muss jedoch von den betroffenen Personen freigegeben werden. Aufgrund rascher technologischer Entwicklungen wird absichtlich keine abschliessende Liste von solchen weiteren Informationssystemen genannt, sodass der Datenaustausch zwischen digiFLUX und anderen Systemen nicht durch die Notwendigkeit der Anpassung der ISLV ausgebremst wird. Damit können die Potenziale der Digitalisierung zur Vermeidung redundanter Datenerfassungen und der damit verbundenen administrativen Entlastung genutzt werden. Wo es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Datentransfers handelt, wird eine Autorisierung der Datenweitergabe zwingend nötig sein. Damit werden die Anforderungen an den Datenschutz respektiert.

Art. 16a Abs. 1 Bst. f

Angleich des IS PSM an IS NSM. Dies ist notwendig, damit die Prozesse in digiFLUX einheitlich und dadurch für die Nutzerinnen und Nutzer einfach gestaltet werden können. IS PSM soll explizit auch die Möglichkeit haben Daten zur Menge von abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen oder im Auftrag ausgebrachten Produkte mit den jeweiligen Substanzen erfassen zu können. Dies schafft die Möglichkeit die Daten zu bearbeiten und soll den Nutzerinnen und Nutzern einen Mehrwert bringen. So können z.B. in Zukunft auch Angaben zur Menge von Additiven oder Wirkstoffen zu Produkten erfasst werden.

Art. 16a Abs. 1 Bst. g

Angleich des IS PSM an IS NSM. Dies ist notwendig, damit die Prozesse in digiFLUX einheitlich und dadurch für die Nutzerinnen und Nutzer einfach gestaltet werden können. Sie sollen die Möglichkeit haben im System IS PSM auch die Vorräte ihrer PSM zu erfassen. Es können für alle je in Verkehr gebrachten Produkte gemäss Buchstabe d Vorräte angelegt werden durch die Anwenderinnen und Anwender.

Art. 16b Abs. 3

Auch die Vergabe der Anwendung an andere Unternehmen soll erfassungspflichtig sein. Dies entspricht dem Kernanliegen der Mitteilungspflicht und sichert eine kongruente Umsetzung mit dem IS NSM.

Art. 16b Abs. 9

Angleich des IS PSM an IS NSM. Dies ist notwendig, damit die Prozesse in digiFLUX einheitlich und dadurch für den Nutzer einfach gestaltet werden können. Wie bei den Nährstoffen sollen die Daten zu PSM auch von den Kantonen bearbeitet und nicht nur eingesehen werden können. So kann sichergestellt werden, dass die Daten aus dem IS PSM im Vollzug ohne Umwege über Bundesangestellte verarbeitet werden können. Dies reduziert die Aufwände auf Seiten der kantonalen Vollzugstellen und ermöglicht es den Nutzern auch kantonale Supportstellen bei allfälligen Problemen zu kontaktieren.

II Anhänge 2, 3a und 3b