Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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17 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV), SR 919.117.71
17.1 Ausgangslage
Die Pa. Iv. 19.475 verlangt im Rahmen der Umsetzung der Mitteilungspflicht die Erstellung eines Informationssystems zur Erfassung der Nährstoff- und PSM-Stoffflüsse und aller beruflichen PSM-
Anwendungen vor. Mit Bestimmungen der ISLV, welche am 1.1.2024 in Kraft treten, wurden die rechtlichen Grundlagen für die geforderten Informationssysteme, Informationssystem Nährstoffe (IS NSM, ISLV Abschnitt 5) und Informationssystem Pflanzenschutzmittel (IS PSM, ISLV Abschnitt 5a), geschaffen. Die Konzeption und Entwicklung der beiden Informationssysteme (Softwareanwendung digiFLUX) wurde inzwischen vorangetrieben. Im Fokus steht ein Informationssystem, welches in der Lage ist die Mitteilungspflicht effizient umzusetzen und einen Beitrag zur administrativen Vereinfachung im Bereich Landwirtschaft und Agrarvollzug zu leisten. Ein effizientes und einfach verständliches System behandelt die Betriebsmittel Nährstoffe und PSM möglichst gleich. Diesbezüglich bedarf es Anpassungen der ISLV und der Fachverordnungen. Die Futtermittel- und die Düngerverordnung werden mit der vorliegenden Anpassung der ISLV revidiert (Änderung bestehenden Rechts). Die notwendigen Anpassungen der Pflanzenschutzmittelverordnung erfolgen im Rahmen der laufenden Revision dieser Verordnung.
Bezüglich Ausgestaltung der Mitteilungspflicht bestehen Bedenken, dass Produkte von ausländischen Firmen einen Wettbewerbsvorteil haben gegenüber jenen von inländischen Firmen. Dies aufgrund der neuen Mitteilungspflicht, welche für Unternehmen und Personen in der Schweiz gilt. Mit einer Präzisierung der Mitteilungspflicht soll diesbezüglich eine Gleichbehandlung erreicht werden.
17.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mitteilungspflicht generell: Ausgleich von möglichen Nachteilen inländischer Handelsakteure gegenüber dem Ausland, insbesondere auch durch Direktimport.
IS PSM: Angleichung der gehaltenen Daten an IS NSM und damit die Möglichkeit in digiFLUX die beiden Betriebsmittel gleich zu handhaben. Schaffung der rechtlichen Grundlage, damit die Kantone PSM-Daten bearbeiten dürfen.
IS NSM: Pflicht, dass das beauftrage Ausbringen von nährstoffhaltigen Produkten erfasst werden soll. Dies entspricht einer Angleichung an IS PSM.
IS PSM und IS NSM: Erweiterung der Datenaustauschmöglichkeiten über bidirektionalen Datenaustausch.
Im Anhang 2 werden Verweise auf eine andere Verordnung aktualisiert. Zudem werden die Strafverfahren in der französischen und italienischen Fassung wieder eingeführt, wo sie im Zuge der Änderung der ISLV im Jahre 2017 versehentlich gestrichen wurden. Die Strafverfahren im Rahmen der Verordnung über die Primärproduktion müssen weiterhin in Acontrol erfasst werden.
17.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 14 Abs. 1 Bst. d
Der Verweis auf die Produkte wurde angepasst zu Bst. a, damit klarer ist, welche Produkte gemeint sind.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e
Für den Nachweis einer ausgeglichenen Düngerbilanz (Ökologischer Leistungsnachweis für Direktzahlungen) müssen die Vorräte an Nährstoffen auch unterjährig erfasst werden können. Dies deshalb, weil sich die verwendeten Perioden (z.B. Import/Export-Bilanz) nicht mit dem Kalenderjahr decken. Es können für alle Produkte gemäss Buchstabe a Vorräte angelegt werden.
Art. 14 Abs. 1 Bst. f
Die Artikel 82 bis 82c der Direktzahlungsverordnung werden auf den 1. Januar 2027 aufgehoben. Die bisherigen Ressourceneffizienzbeiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine ist