Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Ernteversicherungsprämien
Abschnitt 2: Anforderungen
Art. 3 Anforderungen an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter
Diese Bestimmung stellt sicher, dass Beiträge zur Verbilligung von Versicherungsprämien nur an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ausgerichtet werden, die selbst einen Betrieb führen und den ökologischen Leistungsnachweis erbringen oder Direktzahlungen als Sömmerungsbetrieb erhalten. Damit steht die Massnahme im Einklang mit einer landwirtschaftlichen Produktion, die sowohl nachhaltig als auch umwelt- und tierfreundlich ist. Da die Versicherer dafür verantwortlich sind, vor der Unterzeichnung der Verträge zu überprüfen, ob die Landwirtinnen und Landwirte beitragsberechtigt sind (siehe Art. 7), müssen die Bestimmungen im Jahr vor dem Beitragsjahr erfüllt sein, damit das BLW den Versicherern aktuelle Angaben über die beitragsberechtigten Landwirtinnen und Landwirte bzw. Betriebe zur Verfügung stellen kann.
Art. 4 Anforderungen an die Ernteversicherung
Abs. 1 Bst. a: Die Ernteversicherungen müssen von Versicherungsgesellschaften angeboten werden, die von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA für den Versicherungszweig B9 «Sonstige Sachschäden» (sämtliche Sachschäden, die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art hervorgerufen werden) zugelassen sind und somit den Anforderungen dieser Kontrollstelle genügen. Mit dieser Bestimmung wird vermieden, dass das BLW dafür verantwortlich ist, die Konformität der auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukte, für die der Beitrag gewährt wird, zu überprüfen.
Abs. 1 Bst. b: Das Ziel dieser Bestimmung ist es, die Gleichbehandlung aller Landwirtinnen und Landwirte in der Schweiz zu gewährleisten. Ein Landwirt in Genf soll Zugang zu denselben Versicherungsprodukten haben wie eine Landwirtin in Zürich.
Die Versicherungssumme kann im Rahmen von Erfahrungswerten zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft frei vereinbart werden. Ebenso legt der Bund keine Anforderung an den Mindestdeckungsgrad fest. Denn je flexibler die Anforderung an den Versicherungsschutz ist (z.B. Versicherung auf Parzellenbasis möglich), desto weniger konkurriert das Instrument mit anderen präventiven Massnahmen des Risikomanagements, wie z.B. der Wahl robuster Kulturen und Sorten oder der Einrichtung von Bewässerungsanlagen. Darüber hinaus fördert dies den Wettbewerb und die Innovation auf dem Versicherungsmarkt und reduziert den Kontrollaufwand für den Bund erheblich.
Abs. 2: Die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen zielen in erster Linie darauf ab, die Folgen von Extremereignissen zu mildern, für die im Übrigen oftmals Entschädigungen durch die öffentliche Hand verlangt werden. Betriebe, die trotz staatlicher Prämienverbilligung die Versicherung nicht in Anspruch nehmen, haben im Schadenfall keinen Anspruch auf andere Unterstützungen des Bundes zum Schadensausgleich (vgl. dazu Artikel 86b Absatz 5 LwG). So ist zum Beispiel bei Frost und Trockenheit keine Unterstützung mehr durch Betriebshilfedarlehen nach der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft möglich. Eine rückwirkende Unterstützung ist im Versicherungswesen nicht möglich.
Damit das Instrument nicht den unerwünschten Effekt hat, mit vorbeugenden Massnahmen wie der Wahl robuster Kulturen und Sorten oder der Einrichtung von Bewässerungsanlagen zu konkurrieren, wird ein Mindestselbstbehalt von 15 % der Versicherungssumme verlangt. Dieser Anteil wurde gewählt, weil die Erfahrungen im Ausland gezeigt haben, dass ein zu hoher Selbstbehalt dazu führt, dass Landwirte die Option der Prämienreduzierung nicht nutzen.
Abschnitt 3: Verfahren
Art. 5 Gesuch des Versicherers und Vertrag
Abs. 1 und 2: Mit dem Zulassungsgesuch muss die Versicherungsgesellschaft bestätigen, dass ihr Angebot die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 wird das BLW prüfen, ob die Versicherungsgesellschaft in der Liste der von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für den Versicherungszweig B9 zugelassenen Versicherungsgesellschaften aufgeführt ist. Ist die Versicherungsgesellschaft auf dieser Liste aufgeführt, wird das BLW die Kontaktdaten des Versicherers als zugelassene Versicherungsgesellschaft auf seiner Website veröffentlichen, damit die Landwirtinnen und Landwirte darauf zugreifen können.