Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung von Ernteversicherungen

Abs. 3: Nach positiver Prüfung des Gesuchs wird das BLW einen Vertrag mit dem Versicherer abschliessen. Darin müssen mindestens folgende Themen geregelt sein:

a. Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen und Unterlagen;

b. Vorlage der aktuarischen Nachweise;

c. Inhalt und Periodizität der Berichterstattung;

d. Kontrollen durch das BLW;

e. Datenschutz.

Diese Punkte ermöglichen es dem BLW, über die notwendigen Unterlagen zu verfügen, um die für einen rechtskonformen Vollzug notwendigen Kontrollen durchzuführen sowie bei Problemen oder Zweifeln nachträgliche Überprüfungen vorzunehmen. Folgende Aspekte müssen dazu im Vertrag mindestens geregelt sein:

a. Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen und Unterlagen

• Der Versicherer muss alle Aufzeichnungen und Unterlagen nach dem Ende des letzten Jahres der Beitragsgewährung während 10 Jahren sicher aufbewahren.

b. Vorlage der aktuarischen Nachweise und

c. Inhalt und Periodizität der Berichterstattung

• Der Versicherer muss dem BLW alle vier Jahre ab Inkrafttreten bis am 28. Februar des vierten Jahres, d.h. bis am 28. Februar 2028 beziehungsweise bis am 28. Februar 2032, alle aktuarischen, d.h. versicherungstechnischen Nachweise vorlegen, die für die Festsetzung der Versicherungsprämien relevant sind.

• Innerhalb der obigen Frist muss er zudem einen Bericht vorlegen, der folgende Angaben enthält:

1. eine Zusammenfassung der nationalen und kantonalen Entwicklungen der letzten vier Jahre oder mindestens seit der Verfügbarkeit der Daten betreffend:

a. die Anzahl der Verträge für Ernteversicherungen sowie die Anzahl der Verträge mit Prämienverbilligungen, welche zu einer Entschädigung im Schadenfall geführt haben,

b. für den Teil der Versicherung, für den eine Verbilligung gewährt wird, und für jede Kulturart:

- die insgesamt versicherte Nutzfläche und die gesamte Versicherungssumme

- die angewandte Tarifierung

- die durchschnittlichen Versicherungssummen

- die Summen der Prämien und Entschädigungen im Schadenfall

- die charakteristischen Kennzahlen, namentlich die bezahlten Prämien im Verhältnis zur gesamten Versicherungssumme und im Verhältnis zu den insgesamt versicherten Hektaren sowie das Verhältnis von Entschädigungen zu Prämien;

2. ein Abschnitt, in dem andere Entwicklungen und aufgetretene Schwierigkeiten skizziert werden.

• Das BLW darf die Unterlagen an Dritte weitergeben, sofern sie für die Durchführung eines Prüfauftrags benötigt werden, bei dem ermittelt wird, ob die Prämien den Risiken angemessen sind und ob sie sich nach der Einführung des Bundesbeitrages nicht überproportional erhöht haben. Der Versicherer kann zu den Ergebnissen des Prüfauftrags Stellung nehmen.

• Das BLW kann die Unterlagen verwenden für die Überwachung, die Evaluation und die Berichterstattung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen nach Artikel 86b LwG.

d. Kontrollen durch das BLW

• Vor der Auszahlung des Restbetrags nach Artikel 9 Buchstabe b führt das BLW oder eine von ihm beauftragte Stelle folgende Kontrollen durch:

1. eine stichprobenweise Überprüfung, ob die Betriebe, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eine Prämienverbilligung gewährt wurde, in der Liste der Betriebe nach Artikel 6 aufgeführt sind;