Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Ernteversicherungsprämien

2. eine stichprobenweise Überprüfung der Konformität der Versicherungspolicen mit den Anforderungen nach den Artikeln 4 und 7 Absatz 4 sowie der Übereinstimmung der Angaben auf der Liste nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a mit den jeweiligen Versicherungspolicen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der gewährten Prämienverbilligung.

• Der Versicherer muss dem BLW im zweiten Jahr ab Zulassung nach Artikel 5 bis am 28. Februar die Unterlagen zur Überprüfung der aktuarischen bzw. versicherungstechnischen Kennzahlen vorlegen.

• Der Versicherer muss dem BLW Einsicht in die Dokumente gewähren und die Kontrolle der Bücher und Register sowie anderer Unterlagen ermöglichen.

• Bei Verdacht auf Widerhandlungen eröffnet das BLW eine Untersuchung und trifft die notwendigen Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 LwG.

e. Kontrollen durch das BLW

Es wird vertraglich abgesichert, dass die Versicherer die Daten (siehe Liste der BUR-Nummern in Artikel 6) nur genau für diesen Zweck zur Kontrolle der direktzahlungsberechtigten Betriebe verwenden dürfen.

Abs. 4: Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, soll für die Verlängerung der Versicherer dem BLW jährlich bis am 31. August bestätigen, dass die Bedingungen nach Artikel 4 weiterhin erfüllt sind.

Art. 6 Liste der Betriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit Anspruch auf Verbilli-

gung

Abs. 1: Um beitragsberechtigt zu sein, müssen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Voraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung erfüllen. Aus Datenschutzgründen leitet das BLW nur deren Betriebsnummern an die zugelassenen Versicherer mittels einer Liste weiter. Als Betriebsnummern werden die BUR-Nummern (nichtsprechende 8-stellige Identifikationsnummern) des Betriebs- und Unternehmenesregisters (BUR) nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 verwendet. Diese Liste ermöglicht es den Versicherern, vor der Unterzeichnung der Versicherungsverträge zu überprüfen, ob die Landwirtinnen und Landwirte Anspruch auf den Beitrag zur Prämienverbilligung haben. Die Liste muss den Versicherern bis spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Beitragsjahr zur Verfügung gestellt werden, damit sie den Versicherern für die Erstellung der Versicherungspolicen im Beitragsjahr zur Verfügung steht. Die Einreichung des Antragsformulares gilt als Gesuch um Prämienverbilligung.

Abs. 2: Die Liste mit BUR-Nummern dient den Versicherern dazu, zu prüfen, ob ein Versicherungsnehmer direktzahlungsberechtigt ist und somit Anspruch auf eine Verbilligung der Prämien hat. Das BLW wird mit den Versicherern Verträge abschliessen. Es wird u.a. vertraglich abgesichert werden, dass die Versicherer die Daten nur für genau diesen Zweck verwenden dürfen (siehe Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e.

Art. 7 Gesuchsverfahren und Versicherungsabschluss

Abs. 1: Damit eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter sein Interesse am Abschluss einer zugelassenen Ernteversicherung gegenüber dem Versicherer kundtun und insbesondere bestätigen kann, dass er ein Gesuch um Prämienverbilligung stellt, stellt der Versicherer auf Wunsch hin ein Antragsformular zur Verfügung.

Abs. 2: Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter reicht das unterschriebene Antragsformular beim Versicherer ein. Darin bestätigt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, dass sie oder er die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, und gibt die Betriebsnummer (BUR-Nummer) an. Das Einreichen des Formulars beim Versicherer gilt als Gesuch um Prämienverbilligung.

Abs. 3: Vor dem Abschluss der Versicherungspolice kontrolliert der Versicherer, ob der Betrieb in der Liste nach Artikel 6 aufgenommen ist. Mit dieser Bestimmung wird verhindert, dass Landwirtinnen und Landwirte in den Genuss der Verbilligung kommen, ohne dazu berechtigt zu sein.

Abs. 4: Die aufgeführten Minimalangaben für die Versicherungspolice (nützliche Elemente zur Identifizierung des Versicherers und des Landwirts, Beginn- und Enddatum des Vertrags, versicherte Fläche, Versicherungssumme, Selbstbehalt, Höhe der Prämie, Höhe der gewährten Prämienverbilligung etc.)