Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft
Eine Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken, welche in anderen Bereichen tätig sind, ist aktuell nicht vorgesehen.
Absatz 1 Buchstabe b definiert die Mission. Kompetenz- und Innovationsnetzwerke kooperieren gemäss ihrer Mission mit Forschungseinrichtungen und mit Partnern der Privatwirtschaft aus dem Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft. Sie stellen für die Optimierung des Wissens- und Technologietransfers in die Praxis eine systematische Verbindung zwischen Forschung, öffentlichen und privaten Akteuren und Akteurinnen der Land- und Ernährungswirtschaft her. Die systematische Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure und Akteurinnen in einem Netzwerk bedingt ein professionelles Netzwerkmanagement. Die Tätigkeiten umfassen z.B. Auswahl und Kontaktierung relevanter Netzwerkpartner, Konzeption der Modalitäten der Kooperation der Netzwerkpartner bezüglich der Verteilung von Ressourcen und Erträgen, Zuständigkeiten und Aufgaben sowie die Planung informeller und formeller Regeln der Zusammenarbeit, Wissensmanagement und Netzwerkmarketing, Erbringung von Dienstleistungen wie Forschungs- und Entwicklungsarbeit sowie Beratung und Vernetzung. Solche Tätigkeiten können in der Praxis nicht nebenbei mit geringem Aufwand und kurzfristig wechselnden Managern erfolgen. Daher sind geeignete Strukturen als auch ein professionelles kontinuierliches Management Voraussetzung für den Erfolg. Das professionelle Netzwerkmanagement eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerks kann stark unterschiedliche Formen haben, sei es in der Aufbauorganisation (zentral oder dezentral organisiert), in der Ausgestaltung mit Infrastrukturen («sharing» oder «owning») oder in der Kooperationsform (formalisiert oder ad hoc) sowie in der Rechtspersönlichkeit (z.B. Verein oder Stiftung). In der Regel sind solche Netzwerkmanagements zentral in Kompetenzzentren mit einem Netzwerkmanager und hochqualifizierten Mitarbeitenden organisiert.
Absatz 1 Buchstabe c definiert, dass die Voraussetzung gegeben sein muss, dass die Tätigkeiten von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken Bedeutung auf gesamtschweizerischer und nicht nur auf geographisch lokaler oder regionaler Ebene erlangen.
Absatz 1 Buchstabe d: Das BLW kann Finanzhilfen an Kompetenz- und Innovationsnetzwerke entrichten, wenn diese ihren Sitz in der Schweiz haben.
Absatz 1 Buchstabe e: Bei Kompetenz- und Innovationsnetzwerken handelt es sich zwingend um rechtlich selbständige Institutionen, die aufgrund ihrer Aufgaben und Funktionen im landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystem mit Forschungseinrichtungen und mit der Privatwirtschaft auf einer systematischen und nicht gewinnorientierten Basis zusammenarbeiten.
Absatz 2 Falls ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk zuerst aufgebaut werden muss oder in seiner beabsichtigten Organisationsform noch nicht besteht, soll der Bund auch in der Phase der Rechtsgründung, d.h. beim Aufbau der Netzwerke bereits unterstützen können. Denn es ist davon auszugehen, dass gerade in den Gründungsjahren eine optimale Organisationsform in der Regel zuerst mit den involvierten Stakeholdern bzw. Netzwerkpartnern und Netzwerkpartnerinnen aufgebaut und getestet werden muss, bevor die Organisationsform in eine optimale Rechtsform überführt wird.
Absatz 2 Buchstabe a und b: Die Realisierung eines Aufbauprojekts erfordert, dass die Gesuchstellende die Verantwortung für die Umsetzung und die Koordination der involvierten Akteure übernehmen. Besteht die Projektträgerschaft aus einem Verbund mehrerer Akteure und Akteurinnen zeigen diese auf, wie sie ihre Zusammenarbeit und Verantwortungen im Rahmen der Aufbauprojektes gestalten bzw. regeln und wer die Finanzhilfen für die zweckmässige Realisierung des Aufbaus erhalten soll unter Berücksichtigung der Kostenausschlüsse gemäss Artikel 3 Absatz 4.
Artikel 2: Der Vorbehalt der bewilligten Kredite schränkt Rechtsansprüche auf Finanzhilfen ein oder schliesst solche aus. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Gesucheingabe beim BLW noch keine Mittel oder zu wenig Mittel für Finanzhilfen bewilligt sein könnten. Das BLW