Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft

- Aufgrund dieser Umstände könnten Kompetenz- und Innovationsnetzwerke die für den Bund strategisch wichtigen Geschäftsfelder, wie sie in oben genannten Strategien beschrieben sind, nicht aufbauen, weil sie dies finanziell nicht mit den vorhandenen Eigenmitteln umsetzen können.

Absatz 2 weist darauf hin, dass der Höchstsatz der anrechenbaren Kosten nicht zwingend zu gewähren ist.

Absatz 3 listet die Kategorien von Kosten auf, die anrechenbar sind, sofern diese unbedingt nötig sind und zweckmässig dem Aufbau und Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken dienen:

• Buchstabe a: Kosten für das Personal wie Lohnkosten und Arbeitgeberbeiträge.

• Buchstaben b und c: Sach- und Mietkosten wie z.B. für Verbrauchsmaterial, Büromieten, Reisespesen.

• Buchstabe d: Technische Infrastrukturen, die zur Grundausstattung bzw. zum üblichen Betrieb gehören und die für die Durchführung von ordentlichen Dienstleistungen erforderlich sind (z.B. allgemeine Informatik, Grundausstattung Labor).

Absatz 4 Buchstaben a und b listen Kosten auf, die nicht anrechenbar sind, wie Bauinvestitionen und Erwerb von Räumlichkeiten sowie Eigenleistungen von Akteuren und Akteurinnen, wenn diese bereits überwiegend vom Bund subventioniert werden.

Absatz 5: Aufgrund der jährlichen Zusprache der Finanzhilfe umfasst die Vertragsdauer ein Jahr. Wird das BLW um eine längere Unterstützungsdauer ersucht, kann das BLW mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Rahmenvereinbarung eingehen. Diese erklärt die Absicht auf jahresübergreifende Unterstützung und bezweckt insbesondere die Herstellung eines koordinierten Prozesses für die Erarbeitung der jährlichen Verträge, die dieser Rahmenvereinbarung folgen und darauf aufbauen. In einem solche Fall würde die Vertragsarchitektur somit zwei Elemente beinhalten: Die übergeordnete Rahmenvereinbarung, welche die allgemeinen Rahmenbedingungen beinhaltet, sowie mehrere, jährlich abzuschliessende Verträge, welche den Bundesbeitrag für die Unterstützungsperiode regeln. Die Rahmenvereinbarung enthält jedoch keine mehrjährigen finanziellen Verpflichtungen des BLW. Die Finanzhilfe wird nach wie vor aufgrund der bewilligten Kredite jährlich zugesprochen. Die Rahmenvereinbarung umfasst eine jahresübergreifende Unterstützung von maximal 4 Jahren. Wird nach Ablauf des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung eine Weiterführung der Unterstützung des Bertriebs eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerkes beantragt, muss dem BLW ein neues Gesuch eingereicht und ein neuer Vertrag bzw. eine neue Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden..

Artikel 4 Absatz 1 und 2 beschreiben die prozeduralen Vorgaben im Rahmen der Eingabe von Gesuchen an das BLW.

Das BLW publiziert alle notwendigen Informationen für das Einreichen eines Gesuchs an das BLW, inkl. das Gesuchformular und die verbindlichen Termine.

Artikel 5 beschreibt prozedurale Vorgaben im Rahmen der Prüfung von Gesuchen und dem Entscheid zur Vergabe von Finanzhilfen.

Absatz 1 listet die Kriterien auf, die das BLW hauptsächlich für die Gesuchbeurteilung verwendet. Damit sollen neben allgemeingültigen Grundsätzen (Buchstaben a, b und c) wie die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen, die Zweckmässigkeit, die Verhältnismässigkeit bezüglich der beantragten Kosten und des administrativen Aufwands sowie der Qualität des Vorhabens auch spezifische Grundsätze bewertet werden (Buchstabe d und e). So soll überprüft werden, wie die Kooperation der Partner ihre Wirkung entfaltet. Die Akteure und Akteurinnen sollen durch ihre gemeinsame Tätigkeit Mehrwerte für die Praxis und im Interesse der Öffentlichkeit schaffen, gemäss der oben genannten Strategien des