Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft
Bundes. Leistungen und Kooperationen, die eindeutig als laufende, ordentliche Aufgaben der Netzwerkpartner und -partnerinnen einzustufen sind, können nicht unterstützt werden. Absatz 2: Das BLW ist berechtigt, den Höchstsatz aufgrund des Beurteilungsergebnisses zu kürzen.
Absatz 3: Das BLW kann externe Expertisen einholen, sollte dies für die vollständige Bewertung eines Gesuches notwendig sein. Beispielsweise ist der Einbezug des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen für die Gesuchsprüfung im Bereich der Tiergesundheit vorgesehen.
Absatz 4: Die Finanzhilfen werden gemäss Art. 3, Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, schliesst es mit der Organisation einen Finanzhilfevertrag ab, in dem die Höhe der Finanzhilfe und weitere spezifische Vertragsbedingungen geregelt werden.
Absatz 5: Das BLW kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen:
Buchstabe a: Das BLW kann verlangen, dass die Wirkung der Unterstützung mit Finanzhilfen evaluiert wird und bereits bei der Gesuchseingabe ein Evaluationskonzept vorgelegt werden muss. Die Evaluation kann als Instrument zur Dokumentation, Analyse und Beurteilung einer laufenden oder abgeschlossenen Förderphase dienen. Bei der Erarbeitung des Gesuchs hilft sie bei der Konzeption der Leistungen und deren Umsetzung; während der Unterstützungsperiode wird mit der Evaluation überprüft, ob die gewünschte Umsetzung eingehalten wird; bei Projektabschluss zeigt sie, ob die angestrebte Wirkung erzielt wurde und ob die Leistungen von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken weiterentwickelt werden können.
Buchstabe b: Das BLW kann die Zusammenarbeit mit anderen Kompetenz- und Innovationsnetzwerken verlangen, wenn dadurch Effizienzgewinne entstehen können (z.B. durch gemeinsame Nutzung von technischer Infrastruktur), die zu einer kostengünstigeren und wirtschaftlicheren Leistungserbringung führen.
Buchstabe c: Das BLW kann verlangen, dass Kompetenz- und Innovationsnetzwerke die Öffentlichkeit über ihre mit Finanzhilfen geförderten Tätigkeiten regelmässig informieren, beispielsweise mit Informationsbeiträgen auf ihren Webseiten.
20.4 Auswirkungen
20.4.1 Bund
Ab 2025 sind im Finanzplan des BLW Mittel für das Kompetenz- und Innovationsnetzwerk Pflanzenzüchtung von 2 Millionen Fr., für das Kompetenz- und Innovationsnetzwerk Tiergesundheit von 1 Million Fr. sowie 0.5 Millionen Fr. für das Kompetenz- und Innovationsnetzwerk für Tierzucht innerhalb des Kredits A231.0228 «Pflanzen- und Tierzucht» eingestellt.
Die Prüfung und Begleitung der Gesuche ist mit personellem Aufwand verbunden, welcher durch das BLW im Rahmen des bestehenden Budgets geleistet wird.
20.4.2 Kantone
Es ergeben sich keine finanziellen, personellen oder administrativen Auswirkungen auf die Kantone. Kantone können Leistungen von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken in Anspruch nehmen.
20.4.3 Volkswirtschaft
Eine systematische Vernetzung von Forschung und öffentlichen und privaten Akteuren und Akteurinnen der Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft trägt dazu bei, neues Wissen und Technologien rascher in die Praxis umzusetzen. Daraus vermehrt resultierende Innovationen haben das Potenzial, die