Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe
1Das BLW prüft die Gesuche. Die Gesuche werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien beurteilt:
a. der eingereichten Gesuchsunterlagen;
b. Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit;
c. Konzeption, Umsetzung und Wirkungskontrolle der Leistungen;
d. Beitrag an die Umsetzung bestehender Strategien des Bundes;
e. in den vorangegangen Beitragsperioden erreichte Ergebnisse.
2Der Höchstsatz von 80% gemäss Art. 3 Abs. 1 kann nur gewährt werden, wenn sämtliche Kriterien grösstmöglich erfüllt werden. Das BLW ist berechtigt, den Höchstsatz je nach Beurteilungsergebnis zu kürzen.
3Das BLW kann für die Prüfung der Gesuche weitere Bundesämter oder externe Expertinnen und Experten beiziehen.
4Genehmigt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung.
5Das BLW kann die Leistung der Finanzhilfe an Bedingungen knüpfen, insbesondere an:
a. die Ausarbeitung eines Evaluationskonzepts
b. die Zusammenarbeit mit anderen Kompetenz- und Innovationsnetzwerken
c. Massnahmen zur Bekanntmachung von Tätigkeiten, die mit Finanzhilfen unterstützt wurden
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi