Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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1 Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung), SR 916.121.100
1.1 Ausgangslage
Für den Schweizer Anbau wichtige Frischgemüsearten unterliegen einem Grenzschutz. Hierfür sind je Gemüseart Bewirtschaftungsperioden während der Hauptabsatzzeit des Schweizer Produkts festgelegt. Während diesen Bewirtschaftungsperioden hat das Bundesamt für Landwirtschaft BLW die Möglichkeit, Importmengen (Zollkontingentsteilmengen) zu tiefen Zollansätzen freizugegeben, wenn das inländische Angebot die Nachfrage nicht abzudecken vermag. Ansonsten muss der Import zu hohen Zöllen erfolgen (Ausserkontingentszollansätze). Die Bewirtschaftungsperioden sind bei der WTO hinterlegt. Das BLW vollzieht jedoch diese Importfreigaben lediglich für die effektiven Bewirtschaftungsperioden je Gemüseart. Diese sind im Vergleich zu den bei der WTO hinterlegten Bewirtschaftungsperioden zum Teil verkürzt. Einige Gemüsearten mit hinterlegter Periode werden nicht bewirtschaftet.
Die effektiven Bewirtschaftungsperioden sind im Anhang 1 der Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung, SR 916.121.100) festgelegt. Die meisten effektiven Bewirtschaftungsperioden wurden vor rund 30 Jahren festgelegt.
Die Motion 22.3928 hat zum Ziel, den Bundesrat zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Schweizer Gemüseproduzenten den Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung (SR 916.121.100) (sog. effektiv bewirtschaftete Perioden) auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu aktualisieren. Es wird die konkrete Änderung der effektiven Bewirtschaftungsperioden von 27 Gemüsen beantragt, wobei die neuen Perioden definiert werden. Die Motion wurde vom Ständerat angenommen. Vom Nationalrat wurde sie mit Änderungen angenommen. Unter anderem sei der Handel in die Zusammenarbeit zwischen dem BLW und den Schweizer Gemüseproduzenten miteinzubinden, um die effektiven Bewirtschaftungsperioden einzelner Gemüse im Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung anzupassen. Die Behandlung der geänderten Motion wurde dann im Ständerat sistiert, um die Moderation des BLW zu einer Kompromissfindung der betroffenen oben genannten Akteure abzuwarten.
Die Behandlung durch die Produktion und den Handel der Änderung der effektiven Bewirtschaftungsperioden von der in der Motion genannten 27 Gemüsen wurde vom BLW moderiert. Für alle Gemüse konnten die Produktion (Verband Schweizer Gemüseproduzenten VSGP) und der Handel (Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels SWISSCOFEL und Swiss Retail Federation) einen Kompromiss finden. Dieser sieht je nach Gemüse die Beibehaltung, Verlängerung oder Verkürzung der aktuell gültigen effektiven Bewirtschaftungsperiode vor. Gemäss diesem erzielten Kompromiss beantragen Produktion und Handel dem BLW, den Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung anzupassen.
Produktion und Handel sprachen sich gleichzeitig gegen eine Reduktion der Ausserkontingentszollansätze (AKZA) und AKZA Code 1 (reduzierte AKZA bei Vollversorgung) aus, respektive als letztes geeignetes Mittel als Kompensation zur Verlängerung der effektiven Bewirtschaftungsperioden.
Seit der Festsetzung der effektiven Bewirtschaftungsperioden vor rund 30 Jahren hat sich der Gemüsebau in der Schweiz stark verändert. Insgesamt ist die Gemüseanbaufläche (Frisch-, Lager- und Verarbeitungsgemüse) in dieser Zeit von rund 12 000 Hektaren auf 17 000 Hektaren (+40 %) und die Fläche von Gewächshäusern von rund 280 auf 480 Hektaren (+70 %) angestiegen. Im Vergleich dazu hat die ständige Wohnbevölkerung um rund einen Viertel zugenommen. Der Produktionswert von Schweizer Frisch- und Lagergemüse entspricht aktuell rund 1.2 Mia. CHF (Preis franko Grossverteiler)1.
1Quelle: Schweizerische Zentralstelle für Gemüsebau und Spezialkulturen SZG