Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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VEAGOG-Freigabeverordnung

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit dem WTO- und EU-Recht sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die vorgeschlagenen Daten für den Beginn und das Ende der effektiven Bewirtschaftungsperioden liegen alle innerhalb der Zeiträume, für die in den WTO-Verpflichtungen der Schweiz ein Zollkontingents- und ein Ausserzollkontingentszollansatz festgelegt wurden. Die Änderungen der Daten der effektiven Bewirtschaftungsperioden werden bei der WTO im Bericht über handelsbezogene Entwicklungen (Report to the TPRB on Trade-Related Developments) einmalig notifiziert. Die Änderungen dieser Daten betreffen nicht die Zollzugeständnisse, die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt sind, oder die in anderen Freihandelsabkommen der Schweiz vereinbart wurden.

1.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG).