Vorlage

Vernehmlassung 2023/6: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 4 Abs. 4 Bst. d

Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:

d. für Kernanlagen in Stilllegung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 8

1 Die Beiträge, die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen, berechnen sich nach den Anhängen 2 und 4.

2 Diese Beiträge werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung nach Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens auf den 15. Februar des Folgejahres.

3°Die Beiträge, die Inhaber von Kernanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schaden jährlich entrichten müssen, entsprechen bei Stichtag unter dem Jahr der Summe aus der Bundesprämie nach Anhang 2 anteilmässig bis zum Stichtag und aus der Bundesprämie nach Anhang 4 anteilmässig für das restliche Jahr.

4°Die Beiträge, die Inhaber von Kernanlagen, die aus dem Anwendungsbereich des Kernenergiehaftpflichtgesetzes entlassen wurden, dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schaden jährlich entrichten müssen, sind nur bis zum vom BFE festgelegten Stichtag geschuldet.

5 Das BFE setzt die Beiträge nach den Absätzen 3 und 4 vor dem jeweiligen Stichtag fest.

Art. 9 Abs. 1 und 2

1 Die Beiträge, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmaterialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearem Schaden entrichten müssen, berechnen sich nach den Anhängen 3 und 4.

2°Das BFE schätzt und erhebt die Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus und spätestens auf den 15. Dezember des Vorjahres. Passt der private Deckungsgeber seine Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 3 an, so verlängert sich diese Frist bis spätestens auf den 15. Februar des Folgejahres.

Art. 10 Abs. 1bis

1bis Wird die Deckung für eine Kernanlage nach Artikel 2 Absatz 2bis unterjährig herabgesetzt, so melden die privaten Deckungsgeber dem BFE die Prämie für das restliche Jahr bis spätestens 30 Tage vor dem Stichtag für die Herabsetzung.

Art. 19 Abs. 2

2°Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds.