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Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 3 Seiten
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Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Finanzhilfen des Bundes zugunsten des Instituts für Födera- lismus der Universität Freiburg.
Art. 2 Subventionierte Tätigkeiten
1Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an die Universität Freiburg ausrichten, um sich an der Finanzierung von Tätigkeiten des Instituts für Föderalismus in den folgenden Bereichen zu beteiligen:
a. die Förderung des Föderalismus auf internationaler Ebene aufgrund der Er- fahrungen der Schweiz, insbesondere durch den Austausch mit ausländi- schen Delegationen oder die Teilnahme an internationalen Projekten zur Förderung von guten Regierungspraktiken;
b. die Information, Beratung und Sensibilisierung in Bezug auf Fragen des schweizerischen Föderalismus;
c. die Beobachtung des schweizerischen Föderalismus, insbesondere der dies- bezüglichen Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf allen Staatsebenen sowie der Beziehungen zwischen den Gemeinwesen.
2Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für:
a. Forschungs- und Lehrtätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Sep- tember 20113 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich;
SR ..........
1SR 101
2BBl 20XX …
3 SR 414.20
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