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Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 3 Seiten

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Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus «%ASFF_YYYY_ID»

b. Weiterbildungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20144 über die Weiterbildung.

Art. 3 Gesuch

1Die Universität Freiburg muss ihr Gesuch spätestens sechs Monate vor dem ersten Jahr, für das die Finanzhilfen beantragt werden, beim Bundesamt für Justiz (BJ) ein- reichen.

2Sie muss ihrem Gesuch beifügen:

a. die Finanzplanung des Instituts für Föderalismus für das laufende Jahr und die Jahre, für die Finanzhilfen beantragt werden;

b. eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten, für die das Gesuch einge- reicht wird, sowie die Planung ihrer Finanzierung;

c. die Jahresabschlüsse des Instituts für Föderalismus der letzten vier Jahre so- wie die entsprechenden Berichte der externen Revisionsstelle.

3Das BJ entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen. Es kann die zu diesem Zweck erforderlichen Personendaten bearbeiten.

Art. 4 Dauer der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ge- währt.

Art. 5 Höhe der Finanzhilfen

1Die Finanzhilfen werden in Form von jährlichen Pauschalbeträgen gewährt.

2Sie dürfen in jedem Tätigkeitsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 nicht höher sein als:

a. die Hälfte der vorgesehenen Ausgaben;

b. der Teil der vorgesehenen Ausgaben, der nicht durch andere Finanzierungen gedeckt ist.

Art. 6 Berichterstattung

1Die Universität Freiburg muss dem BJ jährlich über die Verwendung der Finanz- hilfen durch das Institut für Föderalismus Bericht erstatten.

2Sie muss die externe Revisionsstelle den Bericht und die Einhaltung der Vorgaben für die Verwendung der Finanzhilfen überprüfen lassen und dem BJ deren Bericht zustellen.

Art. 7 Recht auf Auskunft und auf Einsichtnahme

1Das BJ kann von der Universität Freiburg die Auskünfte und den Zugang zu den Dokumenten verlangen, die es für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.

4 SR 419.1