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Vernehmlassung 2023/80: Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 3 Seiten
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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 Bst. a und c
3Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:
a. Personen, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist und:
1. auf deren Asylgesuch oder Gesuch um vorübergehenden Schutz
rechtskräftig nicht eingetreten wurde, oder
2. deren Asylgesuch oder Gesuch um vorübergehenden Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde,
c. Personen, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist und:
1. deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, oder
2. deren vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde.
Art. 20 Abs. 1, Bst. a, b und e sowie Abs. 2
1Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Personen während des Asylverfahrens, während des Verfahrens zur Gewährung vorübergehenden Schutzes, während der vorläufigen Aufnahme und während der vorübergehenden Schutzgewährung. Ausgenommen davon sind Personen während der Dauer eines Verfahrens nach Artikel 111c AsylG. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher der Zuweisung an einen Kanton folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:
1 SR 142.312
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