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Vernehmlassung 2023/80: Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 3 Seiten
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Asylverordnung 2 «%ASFF_YYYY_ID»
a. der Wegweisungsentscheid und einer der nachfolgenden Entscheide rechtskräftig werden:
1. der Nichteintretensentscheid,
2. der negative Asylentscheid,
3. der negative Schutzgewährungsentscheid,
b. das Asylgesuch oder das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgeschrieben wird;
e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig widerrufen oder aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist;
2Wird eine Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig aufgenommen, so wird die Dauer der Schutzgewährung vollumfänglich an die nach Absatz 1 Buchstabe d längstens zu gewährende Abgeltungszeit angerechnet.
Art. 24 Abs. 4 - 6
4Wird eine rechtskräftig vorläufig aufgenommene Person zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling oder Staatenloser anerkannt, so wird die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes ab dem Zeitpunkt derjenigen Einreise in die Schweiz, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist, vollumfänglich an die nach Absatz 1 Buchstaben a – d bislängstens zu gewährende Abgeltungszeit angerechnet.
5Wird eine Person, der vorübergehender Schutz gewährt worden ist, zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling oder Staatenloser anerkannt, so wird die Dauer der Schutzgewährung vollumfänglich an die nach Absatz 1 Buchstaben a – d bislängstens zu gewährende Abgeltungszeit angerechnet.
6Wird ein anerkannter Flüchtling zu einem späteren Zeitpunkt als Staatenloser anerkannt oder wird ein anerkannter Staatenloser zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling anerkannt, so wird die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ab Einreichung des Asylgesuches oder ab Anerkennung der Staatenlosigkeit vollumfänglich an die nach Absatz 1 Buchstaben a – d bislängstens zu gewährende Abgeltungszeit angerechnet.
Art.28 Nothilfepauschalen
1Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person:
a. die ein Dublin–Verfahren durchlaufen hat;
b. die ein beschleunigtes Verfahren oder ein Verfahren zur Gewährung vorübergehenden Schutzes durchlaufen hat;
c. die ein erweitertes Verfahren durchlaufen hat; oder
d. deren vorläufige Aufnahme aufgehoben oder deren vorübergehender Schutz widerrufen worden ist.
2Die Pauschale nach Absatz 1 wird für die betreffende Person entrichtet, wenn: