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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Triebfahrzeugs nicht an, so wird der Verbrauch anhand der Ansätze nach Anhang 5 mit einem Zuschlag von 25 Prozent nach Artikel 20a Absatz 3 NZV berechnet.
4Aufgehoben
Art. 4, 8 und 9
Aufgehoben
Art. 10 Trassenzuteilung bei zeitweisen Kapazitätsbeschränkungen für
Bauarbeiten
(Art. 11b Abs. 2 und 3 NZV)
1Sind zeitweise Kapazitätsbeschränkungen im Netznutzungsplan nicht abschliessend berücksichtigt, so sucht die Infrastrukturbetreiberin mit den betroffenen Antragstellerinnen nach einer einvernehmlichen Lösung.
2Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so teilt die Trassenvergabestelle die Trassen grundsätzlich allen Verkehrsarten anteilsmässig gemäss Netznutzungsplan zu.
3Im Fall von Kapazitätsbeschränkungen, die im Netznutzungsplan nicht abschliessend berücksichtigt wurden, kann die Trassenvergabestelle die Vergabe der bereits zugewiesenen Trassen anpassen.
Gliederungstitel vor Art. 10a
4. Abschnitt: Kapazitätsbeschränkungen für Bauarbeiten
Art. 10a Anforderungen an den Ersatzverkehr
(Art. 11b Abs. 5, 6 und 7 NZV)
Die Transportketten gelten im Personenverkehr als gewährleistet, wenn sich dadurch die gesamte Reisezeit für Reisen von bis zu einer Stunde planmässiger Dauer um höchstens 15 Minuten und für Reisen von längerer planmässiger Dauer um höchstens 30 Minuten verlängert.
Art. 10b Sachüberschrift und Einleitungssatz
Kosten der Eisenbahnverkehrsunternehmen bei
Kapazitätsbeschränkungen
(Art. 11b Abs. 8 NZV)
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen tragen bei Kapazitätsbeschränkungen die eigenen Kosten für: