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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 4 Seiten
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Fahrplanverordnung (FPV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 20. März 20091 (PBG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der folgenden Unternehmen:
a. der Unternehmen, die eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt sind;
b. der Unternehmen, die sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.
2Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Unternehmen für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.
Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans
1Der Fahrplan legt das verbindliche, gesamtschweizerisch koordinierte Angebot des öffentlichen Verkehrs für ein Fahrplanjahr fest.
2Das BAV bestimmt Beginn und Dauer des Fahrplanjahres unter Berücksichtigung der Regelungen der Nachbarstaaten.
1 SR 745.1
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