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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 5 Seiten
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Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV)
Änderung vom …
Das Bundesamt für Verkehr (BAV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BAV vom 14. Mai 20121 über den Eisenbahn-Netzzugang wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 5
3Der Basispreis Verschleiss ist auf den Strecken nach Anhang 1a direkt anwendbar und beträgt:
4Für Fahrten auf Normalspurstrecken berechnet sich der Basispreis Verschleiss pro Fahrzeug nach der Formel im Anhang 1abis. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
e. Für geschleppte Triebfahrzeuge wird der Zugkraftkennwert gemäss der Formel im Anhang 1abisabgezogen.
5Für Fahrten auf Zahnradstrecken, Schmalspurstrecken einschliesslich Mehrschienengleise sowie den in Anhang 1a genannten Strecken sind die Preise nach Absatz 3 direkt anwendbar.
Art. 3 Abs. 3 und 4
3Kommt die Netzbenutzerin ihrer Pflicht nach Artikel 20a Absatz 3 NZV nicht nach oder gibt sie der Infrastrukturbetreiberin die zwölfstellige Fahrzeugnummer des
1 SR 742.122.4
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