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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 10c Sachüberschrift

Entschädigung im übrigen Verkehr

(Art. 11b Abs. 9, 10 NZV)

Art. 10d Pauschale bei verspäteter Bekanntgabe einer

Kapazitätsbeschränkung

(Art. 11b Abs. 12 NZV)

1Bei verspäteter Bekanntgabe einer Kapazitätsbeschränkung entrichtet die Infrastrukturbetreiberin dem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Pauschale von 2000 Franken pro betroffenen Zug.

2Ist eine Umleitung auf der Schiene nicht möglich, so beträgt die Pauschale 3000 Franken pro betroffenen Zug.

Art. 11–12a

Aufgehoben

II

1Der Anhang 1a wird gemäss Beilage geändert.

2Der bisherige Anhang 1a wird zu Anhang 1abis.

3Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr